Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers entspricht nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen gesetzlichen Form.
Soweit der Kläger sein Rechtsmittel auf einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) des Landessozialgerichts (LSG) stützt, fehlt es an der formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhen kann. Der Kläger macht geltend, die ihm zugestellte Ausfertigung des angegriffenen Urteils sowie dessen beglaubigte Abschrift in den Revisionsakten wiesen im Rubrum andere Namen auf als die derjenigen Personen, die das Urteil unterzeichnet hätten. Damit ist noch kein Verfahrensmangel dargelegt, geschweige denn das mögliche Beruhen der Entscheidung auf einem solchen. Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts gegen eine bundesrechtliche Vorschrift, die das gerichtliche Verfahren regelt und nicht die Richtigkeit des Urteils, sondern das Vorgehen des Gerichts in dem Verfahren auf dem Wege zum Urteil betrifft (Meyer-Ladewig SGG, 5. Aufl, RdNr 16 zu § 160 und RdNr 32 zu § 144). Mängel der beglaubigten Abschrift einer Entscheidung – und damit auch der Ausfertigung (vgl dazu Thomas/Putzo, ZPO RdNr 1 zu § 170) – können schon begrifflich nicht dazu rechnen. Von Bedeutung können sie allenfalls für die Wirksamkeit der Zustellung sein (vgl BGH NJW 78, 217 und 75, 781). Auch Mängel in der Urschrift, die lediglich tatsächliche Angaben betreffen, wie etwa die falsche Bezeichnung der an der Urteilsfällung beteiligten Personen im Rubrum (vgl dazu § 136 Abs 1 Nr 2 SGG) sind keine Verfahrensfehler, sondern offenbare Unrichtigkeiten, die nach § 138 SGG richtiggestellt werden können (vgl Meyer-Ladewig aaO RdNr 2 zu § 138).
Den Darlegungen des Klägers ist nicht schlüssig zu entnehmen, daß er als Verfahrensfehler – auch oder wahlweise – geltend machen will, nicht diejenigen Richter hätten das angefochtene Urteil unterschrieben, die bei der Entscheidung tatsächlich mitgewirkt haben (vgl dazu Meyer-Ladewig, aaO RdNr 11 zu § 153). Insbesondere ist als ein derartiges Vorbringen nicht der Hinweis des Klägers auf den Umstand zu verstehen, daß das Schreiben, mit dem ihn das LSG um Rücksendung der ihm zugestellten Ausfertigung gebeten habe, (auch) von derjenigen Berufsrichterin unterzeichnet gewesen sei, deren Name nur aus dem Rubrum des (unberichtigten) Urteils, nicht aber aus den im Urteil wiedergegebenen Unterschriften hervorgehe. Im übrigen ist insoweit jedenfalls nicht dargetan, wieso das Urteil des LSG inhaltlich auf einer fehlerhaften Unterschrift beruhen könnte. Im allgemeinen führt ein derartiger Mangel lediglich zur formlosen Ersetzung der fehlerhaften Unterschrift (vgl BGH 18,353) und ggfs zur Verzögerung der ordnungsgemäßen Zustellung (Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO Komm, 53. Aufl, RdNr 14 zu § 170).
Erst recht läßt die Beschwerdebegründung nicht die schlüssige Rüge erkennen, daß eine nach dem einschlägigen Geschäftsverteilungsplan des LSG nicht zuständige Richterin an der Entscheidung mitgewirkt habe (vgl dazu Thomas/Putzo, aaO RdNr 47 zu § 21e Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫) und daß diese Mitwirkung auf eine willkürliche Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan oder dessen Nichtanwendung zurückzuführen sei (vgl BGH NJW 1976, 1688).
Auch soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt wird, genügt sie nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die in dieser Bestimmung geforderte Darlegung dieses Revisionsgrundes erfordert, daß der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, über die er eine Entscheidung herbeiführen möchte, klar bezeichnet und angibt, inwiefern sie der anhängigen Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung verleiht (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nrn 39 und 53). Dazu ist darzulegen, daß die Rechtsfrage sowohl klärungsbedürftig, also zweifelhaft, als auch klärungsfähig, mithin im anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, so daß hierin eine Entscheidung des Revisionsgerichts erwartet werden kann. In diesem Sinne läßt es der Kläger an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlen. Die von ihm im Zusammenhang mit der Ermittlung des Vergleichseinkommens eines Berufsoffziers aufgeworfene Rechtsfrage, „ob bei der nach § 30 Abs 4 BVG vorzunehmenden Berechnung des Einkommensverlustes … das … 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen ist” beantwortet sich nach den eigenen Darlegungen des Klägers ohne weiteres aus den einschlägigen Vorschriften. Ein Klärungsbedürfnis besteht daher insoweit nicht (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 116 mwN; BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; SozR 1500 § 160a Nr 59).
Wie der Kläger selbst vorträgt, ist nach § 4 Abs 3 der auch von ihm offenbar als wirksam angesehenen Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) Ausgangspunkt für die Ermittlung des „Durchschnittseinkommens” – und damit des Vergleichseinkommens – bei Berufssoldaten das Grundgehalt nach Maßgabe der in dieser Vorschrift angegebenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe iS des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Dabei ist unter „Grundgehalt” der in der Anlage IV zum BBesG ausgewiesene Betrag zu verstehen. Der Kläger legt nicht dar, warum abweichend von diesem klaren Wortlaut der einschlägigen Norm (§ 4 Abs 3 Satz 2 1. Halbs BSchAV) als Grundgehalt anstelle des genannten Betrages ein anderer Betrag gelten soll, nämlich eine Rechnungsgröße, die sich erst durch die Heranziehung von Regelungen ermitteln ließe, die nicht in der Anlage IV zum BBesG, ja überhaupt nicht im BBesG enthalten sind. Er meint offenbar, Grundgehalt sei der in § 4 Abs 3 Satz 1 1. Halbs BSchAV genannte Betrag, erhöht um ein Zwölftel der nach dem „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung” vom 15. Juli 1965 (BGBl I, 609) idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl I, 1942) zu zahlenden Sonderzuwendung. Für diese vom klaren Wortlaut der BSchAV abweichende Auslegung führt er aber keinerlei Belege aus der Rechtsprechung und aus dem Fachschrifttum an. Dasselbe gilt für die vom Kläger für angebracht gehaltene Vermehrung der in § 4 Abs 3 BSchAV für die Ermittlung des „Durchschnittseinkommens” aus dem Grundgehalt vorgeschriebenen Rechenschritte. Mit einer willkürlichen Problematisierung einer eindeutigen normativen Regelung kann die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht dargetan werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen