Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Krankengeldbewilligung als Verwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Die Frage, ob die Zahlung oder die Bewilligung des Krankengeldes - insbesondere die erstmalige Bewilligung in der zweiten Blockfrist - einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle und das Krankengeld damit für die Dauer der jeweiligen Erkrankung bewilligt werde, ist nicht klärungsbedürftig. Im allgemeinen führt eine schon geklärte Rechtsfrage nicht mehr zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl BSG vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 = BSGE 40, 42).
2. Die Krankengeldbewilligung ist ein Verwaltungsakt. Daraus folgt aber nicht, daß sie für die Dauer der jeweiligen Erkrankung gilt. Insoweit kommt es vielmehr, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr 103), auf den Inhalt des Verwaltungsakts an. Die Krankenkassen gewähren Krankengeld in der Regel für einen bestimmten Zeitraum und entscheiden damit gleichzeitig über das - vorläufige - Ende der Krankengeldbezugszeit (BSG aaO).
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 30.09.1987; Aktenzeichen L 9 Kr 114/84) |
Gründe
Der Kläger war nach einem Herzinfarkt seit dem 19. Juli 1978 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihm Krankengeld bis zum 8. Juni 1979. Vom 3. November 1980 an zahlte sie erneut Krankengeld bis zum 12. Juni 1981 und sodann wieder ab 19. Juli 1981. Sie stellte die Krankengeldzahlung mit Ablauf des 9. Dezember 1981 ein (Bescheid vom 4. Januar 1982, Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1982). Mit der dagegen gerichteten Klage hat der Kläger keinen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe dem Kläger das Krankengeld nicht auf Dauer oder "bis auf weiteres" gewährt. Der Kläger sei nicht über den 9. Dezember 1981 hinaus arbeitsunfähig gewesen; Maßstab dafür sei die bei Wiederbeginn der Arbeitsunfähigkeit Anfang November 1980 ausgeübte Tätigkeit.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfragen, ob es sich bei der aufgrund medizinischer Ermittlungen der Beklagten insbesondere für die zweite Blockfrist gewährten Krankengeldzahlung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gehandelt habe, ferner ob sich ein Versicherter bei Beginn der zweiten Blockfrist "in jedem Fall auf eine andere Tätigkeit als auf die, die unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen dieser Tätigkeit der bisherigen Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag, verweisen lassen" muß. Außerdem rügt der Kläger Abweichungen von den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 1978 - 3 RK 42/78 - und vom 10. März 1987 - 3 RK 7/86 -.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die vom Kläger bezeichnete allgemeine Frage, ob die Zahlung oder die Bewilligung des Krankengeldes - insbesondere die erstmalige Bewilligung in der zweiten Blockfrist - einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle und das Krankengeld damit für die Dauer der jeweiligen Erkrankung bewilligt werde, ist nicht klärungsbedürftig. Im allgemeinen führt eine schon geklärte Rechtsfrage nicht mehr zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- Nr 4). Die vom Kläger bezeichnete Frage ist höchstrichterlich geklärt. Die Krankengeldbewilligung ist ein Verwaltungsakt. Daraus folgt aber nicht, daß sie für die Dauer der jeweiligen Erkrankung gilt. Insoweit kommt es vielmehr, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85 - = SozR 2200 § 182 Reichsversicherungsordnung -RVO- Nr 103), auf den Inhalt des Verwaltungsakts an. Die Krankenkassen gewähren Krankengeld in der Regel für einen bestimmten Zeitraum und entscheiden damit gleichzeitig über das - vorläufige - Ende der Krankengeldbezugszeit (BSG aaO).
Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage auch nicht dadurch, daß der Kläger sie auf die erstmalige Krankengeldbewilligung in der zweiten Blockfrist beschränkt. Der Kläger hat allerdings an anderer Stelle der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Senats vom 20. Dezember 1978 - 3 RK 42/78 - (= SozR 2200 § 183 RVO Nr 19) hingewiesen und ausgeführt, in diesem Urteil gehe der Senat davon aus, daß es sich bei der Gewährung von Krankengeld in der zweiten Blockfrist um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Einen allgemeinen Rechtssatz, daß sich die Krankengeldbewilligung in der zweiten Blockfrist ohne Rücksicht auf den Inhalt der Bewilligung im Einzelfall auf die Dauer der jeweiligen Erkrankung oder auf unbestimmte Zeit erstreckt, hat der Senat aber in dem Urteil nicht ausgesprochen. Insoweit ist in dem Urteil vom 16. September 1986 (aaO) zumindest eine Klarstellung enthalten. Der Senat hat dort ausgeführt, in der Regel gewähre die Kasse Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum. Anders verhalte es sich, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend krank geschrieben ist (zB bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über die erste Blockfrist hinaus und Wiedergewährung von Krankengeld in der zweiten Blockfrist für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit). Wenn der Senat dazu ausdrücklich auf die Entscheidung vom 20. Dezember 1978 hingewiesen hat, wird deutlich, daß auch bei der Krankengeldbewilligung in der zweiten Blockfrist der Inhalt des Verwaltungsakts im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muß. Die Frage nach dem Inhalt kann nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Die Rechtsfrage, ob ein Versicherter sich bei Beginn der zweiten Blockfrist in jedem Fall auf eine andere Tätigkeit als die der Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegende verweisen lassen müsse, hat der Kläger ohne Beziehung zum anhängigen Rechtsstreit gestellt. Grundsätzliche Bedeutung kann eine Rechtssache aber nur wegen solcher Rechtsfragen haben, die für die zu erwartende Entscheidung des BSG erheblich sind. Dies hat der Kläger auch für die von ihm weiter bezeichnete Unterfrage nicht dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Unterfrage geht dahin, ob Versicherungsschutz bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit aufgrund der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung auch bei Beginn der zweiten Blockfrist bestehe, wenn die zweite Blockfrist innerhalb von 26 Wochen nach Beendigung der Krankengeldzahlung der ersten Blockfrist begann. Das Bestehen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit vom Beginn der ersten Blockfrist an hat der Kläger zumindest nicht ausreichend dargetan. Das LSG hat ausdrücklich eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 26 Wochen festgestellt.
Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des BSG ist nicht gegeben. Dies folgt hinsichtlich des Urteils des Senats vom 20. Dezember 1978 (aaO) bereits aus der Begründung zum Fehlen der vom Kläger gerügten grundsätzlichen Bedeutung. Dem Urteil vom 20. Dezember 1978 kann kein allgemeiner Rechtssatz des vom Kläger behaupteten Inhalts entnommen werden, wie sich insbesondere auch aus der Entscheidung vom 16. September 1986 (aaO) ergibt.
Hinsichtlich der Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 10. März 1987 - 3 RK 7/86 - (SozR 1300 § 50 des Sozialgesetzbuches, Verwaltungsverfahren, - SGB 10 - Nr 15) wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, von welchem Rechtssatz dieses Urteils die Entscheidung des LSG abweichen soll. Der Tenor des Urteils vom 10. März 1987, auf den der Kläger hinweist, besagt nur, daß die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen wird und die Beklagte dem Kläger (jenes Rechtsstreits) die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen