Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.09.1992) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 1992 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil kein Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorliegt.
Der 1938 geborene Kläger, der bis Ende 1983 als Buchhalter beschäftigt war, seit Januar 1984 Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe bezieht und durchschnittlich drei bis vier Stunden täglich als Finanz- und Versicherungsmakler selbständig tätig ist, hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Blick auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) der Arbeitsmarkt für erheblich erwerbsgeminderte Langzeitarbeitslose, die noch vollschichtig arbeiten können, mit der Folge verschlossen ist, daß Rente wegen BU zu gewähren ist. Er hält diese Frage für erneut klärungsbedürftig, weil das Sozialgericht (SG) Münster in verschiedenen Urteilen dies angenommen und Erlenkämper (ZfS 1992, 4 ff) erhebliche Einwendungen gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erhoben habe.
Die vom Kläger angesprochene Frage ist iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht klärungsbedürftig. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 1992 – 4 RA 13/91) geklärt, daß die vom Großen Senat des BSG (BSGE 30, 192 = SozR Nr 79 zu § 1246 RVO; BSGE 43, 75, 79 = SozR 2200 § 1246 Nr 13) aufgestellten Grundsätze über die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei nur noch zu Teilzeitarbeit fähigen Versicherten auf vollschichtig einsetzbare grundsätzlich nicht übertragen werden dürfen, weil das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, die Arbeitslosen-, nicht die Rentenversicherung trage. Dies gilt – wie der Senat zuletzt im og Urteil vom 21. Juli 1992 bekräftigt hat – bei Vollzeit-Arbeitsplätzen „nur dann nicht”, wenn wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht. Die hierunter fallenden Untergruppen hat der Senat im einzelnen aufgelistet (SozR 2200 § 1246 Nr 137; ebenso der 5. Senat in SozR 2200 § 1246 Nr 139). Diese richterrechtlich entwickelten Ausnahmen von der gesetzlichen Risikoabgrenzung zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sind abschließend.
Durch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des SG Münster und den Beitrag von Erlenkämper ist diese Frage nicht erneut klärungsbedürftig geworden. Zutreffend trägt die Beklagte vor, daß diese Rechtsmeinungen die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung bei weitem sprengen. Dem Gesetz ist nicht der geringste Hinweis dafür zu entnehmen, eine Rente wegen BU (oder wegen Erwerbsunfähigkeit) könne schon dann gewährt werden, wenn ein erheblich leistungsgeminderter älterer Arbeitsloser nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten kann, ein Jahr oder länger arbeitslos ist und im Zeitpunkt des Beginns der Langzeitarbeitslosigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Für die von Erlenkämper der Sache nach vorgeschlagene (Wieder-)Einführung einer „Altersinvaliditätsrente” oder „Arbeitsmarktrente” fehlt es offenkundig an einer gesetzlichen Grundlage.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch im Blick auf die vom zweiten Bevollmächtigten des Klägers erhobene Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen