Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.01.2017; Aktenzeichen L 10 AS 2764/15) |
SG Berlin (Entscheidung vom 04.11.2015; Aktenzeichen S 65 AS 889/15) |
Tenor
Die Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 14 AS 16/17 BH und B 14 AS 32/17 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 16/17 BH (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2017 - L 10 AS 2764/15 - und vom 22. Februar 2017 - L 5 AS 1012/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Bewilligung von PKH haben keinen Erfolg. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht, kann dahingestellt bleiben, weil die Kläger bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht ausreichend nachgewiesen haben.
Voraussetzung für den Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nebst entsprechender Belege in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das Gericht kann dazu auffordern, fehlende Belege nachzureichen und unvollständige Angaben zu vervollständigen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 118 Abs 2 ZPO).
Diesen Anforderungen genügen die Erklärungen der Kläger nicht. Weder die zu den PKH-Anträgen hier noch die zu weiteren PKH-Anträgen (B 14 AS 90/16 BH, B 14 AS 13/17 BH und B 14 AS 15/17 BH) vorgelegten Formulare sind vollständig ausgefüllt und erlauben eine hinreichende Prüfung der Frage, ob die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage waren oder sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl Beschluss vom 9.5.2017 - B 14 AS 90/16 BH - in einem Parallelverfahren der Kläger).
Das LSG hat die Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung nebst entsprechender Belege beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI10895414 |