Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Divergenz. Verfahrensfehler. Eingliederungsvereinbarung. Ersetzender Verwaltungsakt. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Leitsatz (redaktionell)
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121; SGB II § 15
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 15.08.2017; Aktenzeichen S 6 AS 851/14) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.09.2018; Aktenzeichen L 15 AS 200/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2018 - L 15 AS 200/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. B., B. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das ist bei der hier streitbefangenen Bestätigung einer erstinstanzlichen Prozessentscheidung wegen Erledigung einer Anfechtungsklage gegen den einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt durch Zeitablauf und der Annahme eines mangelnden Fortsetzungsfeststellungsinteresses angesichts der Rechtsprechung des BSG hierzu nicht zu erkennen (vgl zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Erledigung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16; BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr 6, RdNr 9 sowie letztens BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 11).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist im Hinblick auf die nach Erlass des angefochtenen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts bewirkten Änderungen des § 15 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) nicht zu erkennen, dass die vom LSG bestätigte Annahme eines fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Verfahren hier einen Rechtsfehler begründet, auf den mit Aussicht auf Erfolg eine Verfahrensrüge gestützt werden könnte (vgl allerdings zum grundsätzlich bei einer Wiederholungsgefahr zu bejahenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse in einer solchen Situation nur BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16).
Schließlich lässt die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 SGG ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen; insoweit liegt es hier anders als in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Senats vom 9.3.2016 - B 14 AS 96/15 B -.
Fundstellen
Dokument-Index HI13219778 |