Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verkennung der anderweitigen Rechtshängigkeit als Verfahrensmangel
Orientierungssatz
Soweit die Verkennung der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 17 Abs 1 S 2 GVG als Verfahrensmangel gerügt werden soll, muss schlüssig dargelegt werden, dass derselbe Streitgegenstand schon anderweitig anhängig gewesen ist.
Normenkette
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. März 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 017 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begehrt höheres Honorar für das Quartal II/2009. Für dieses Quartal wurde ein Regelleistungsvolumen (RLV) mit Bescheid vom 27.3.2009 festgesetzt. Eine Neufestsetzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2010 ab. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten. Das Honorar für das streitbefangene Quartal setzte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2010 fest. Die Klage hiergegen war erfolglos. Das LSG hat mit dem hier angefochtenen Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Soweit der Kläger sich gegen die Höhe des Regelleistungsvolumens wende, sei die Klage unbegründet, weil die Zuweisung des RLV bestandskräftig geworden sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er einen Verfahrensfehler geltend macht (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Der Kläger bezeichnet nicht in hinreichender Form einen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Soweit er geltend macht, das Sächsische LSG habe zu Unrecht eine Bestandskraft des RLV-Zuweisungsbescheides angenommen, rügt er allein die aus seiner Sicht bestehende Unrichtigkeit der Entscheidung. Ein Verfahrensfehler ist nicht dargetan. Soweit die Verkennung der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 17 Abs 1 Satz 2 GVG als Verfahrensmangel gerügt werden soll, muss schlüssig dargelegt werden, dass derselbe Streitgegenstand schon anderweitig anhängig gewesen ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat insofern lediglich sinngemäß vorgetragen, die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des RLV sei bereits Gegenstand der Klage gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2009 gewesen, sodass eine gesonderte Anfechtung des RLV-Zuweisungsbescheides nicht mehr in Betracht gekommen sei. Abgesehen davon, dass die anderweitige Rechtshängigkeit iS des § 17 Abs 1 Satz 2 GVG auf einen Streitgegenstand und nicht auf eine Rechtsfrage abstellt, lässt der Vortrag des Klägers jede Auseinandersetzung mit den vom LSG zitierten einschlägigen Entscheidungen des BSG, insbesondere dem Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - (SozR 4-2500 § 87b Nr 1), vermissen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
Fundstellen