Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Begründungspflicht einer Entscheidung
Orientierungssatz
1. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 = SozR 1500 § 62 Nr 16).
2. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B).
3. Die Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung genügt für die Zulassung der Revision nicht (vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 = SozR 1500 § 160a Nr 7).
Normenkette
SGG § 128 Abs. 1 S. 2, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen L 6 R 501/05) |
SG Gotha (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen S 11 RA 847/03) |
Fundstellen
Dokument-Index HI2314100 |
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