Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1999 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit zwei von ihm unterzeichneten, am 10. März 1999 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 2. und 9. März 1999 gegen das ihm am 12. Februar 1999 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 14. Januar 1999 sinngemäß Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozeßkostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ iVm § 117 Abs 2 und 4 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫), dh unter Verwendung des durch die Prozeßkostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordrucks, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, sofern nicht der Antragsteller ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war (BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1, 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nrn 2, 6). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Frist zur formgerechten (§ 166 SGG) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 67 Abs 1 SGG). Denn auch derjenige, der ohne sein Verschulden infolge wirtschaftlicher Bedrängnis an der Beauftragung eines vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG) und damit der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert ist, hat zumindest alles in seinen Kräften Stehende innerhalb der laufenden Beschwerdefrist zu veranlassen. Andernfalls würde er besser als ein nicht der Prozeßkostenhilfe bedürftiger Beschwerdeführer gestellt (BSG Beschluß vom 3. Juni 1997 – 7 BAr 32/97 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 12. Dezember 1997 – 7 BH (Ar) 30/97 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 31. März 1998 – B 7 AL 54/98 B –, unveröffentlicht).
Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 12. März 1999 endete (§§ 160a Abs 1 Satz 2, 64 Abs 2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozeßkostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan worden, daß er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Dem Kläger wird daher im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) nicht gewährt werden können.
Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet mithin keine Aussicht auf Erfolg, so daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schon aus diesem Grunde abzulehnen ist (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wie bereits ausgeführt, muß sich der Kläger vor dem BSG gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozeßhandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG ebenfalls hingewiesen worden. Die Beschwerde muß deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen