Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 24.03.2022; Aktenzeichen S 3 KR 55/20)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2023; Aktenzeichen L 14 KR 119/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf weitere Unterstützungsleistungen durch die Beklagte im Sinne des § 66 SGB V, insbesondere ein Gutachten zur Frage eines möglichen Behandlungsfehlers im Rahmen der Behandlung ihrer Schwerhörigkeit bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag zu geben und festzustellen, ob ein Behandlungsfehler vorgelegen hat, bei den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer am 6.4.2023 beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Beschwerde wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 16.3.2023. Das Urteil ist ihr am 27.3.2023 zugestellt worden.

II

Der erkennende Senat legt das Schreiben der Klägerin als das im vorliegenden Fall einzig statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da die Klägerin nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) ist die Klägerin ordnungsgemäß sowohl durch ein Schreiben des BSG als auch durch die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag hat die Klägerin ausdrücklich nicht gestellt.

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel

Scholz

Geiger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15757840

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