Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. März 2024 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger den von ihnen allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt haben( § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen( § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ) .
Grundsätzliche Bedeutung( § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) .
Soweit darzulegen ist, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt(vgl dazu BSG vom 26.7.2022 - B 11 AL 11/22 B - RdNr 3 mwN) , muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren(stRspr; vgl etwa BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - RdNr 3 mwN) .
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger begehren Leistungen nach dem SGB II von April bis September 2008. Der Beklagte hatte ihre Anträge - bestätigt durch SG und LSG - abgelehnt, mit der Begründung sie seien nicht hilfebedürftig. Die Kläger formulieren folgende Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung sei:
"Ist bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 3 Alg II-V a.F. in Verbindung mit § 11 SGB II die Berücksichtigung von Provisionsrückzahlungen als Betriebsausgaben zulässig, wenn diese Rückzahlungen aus einer früheren Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber resultiert, aber die selbständige Tätigkeit in ihrem Wesen und ihrer Art unverändert bleibt."
Bei dieser Frage handelt es sich schon nicht um eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts. Die Frage knüpft vielmehr an Umstände des Einzelfalls an (Provisionsrückzahlungen; früherer Tätigkeit; anderer Auftraggeber; "in ihrem Wesen und ihrer Art unverändert" gebliebene Tätigkeit) und betrifft daher die Subsumtion des geschilderten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff des nach dem SGB II iVm der Alg II-V aF zu berücksichtigenden Einkommens. Sie ist deshalb eine Frage der Rechtsanwendung. Eine möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen(stRspr; vgl nur BSG vom 15.6.2022 - B 5 R 56/22 B - RdNr 6 mwN; BSG vom 2.3.2023 - B 11 AL 38/22 B - RdNr 3 ) .
Doch selbst wenn die Frage abstrakt auf die Auslegung von § 3 Alg II-V aF iVm § 11 SGB II gerichtet wäre und ihre Klärungsbedürftigkeit trotz der dazu vorliegenden Rechtsprechung unterstellt würde, könnte der Senat wegen fehlender Darlegungen zum Sach- und Streitstand nicht beurteilen, ob sie klärungsfähig sein könnte. Zwar wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Feststellungen des LSG seien ausreichend, um den Klägern Leistungsansprüche zuerkennen zu können. Konkrete Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen lassen sich den Beschwerden indessen nicht entnehmen. Insbesondere fehlen nachvollziehbare Angaben zu den konkreten Einnahmen und Ausgaben, die der selbständig tätige Kläger zu 2 im Bewilligungszeitraum hatte. Allein der Vortrag, Provisionsrückzahlungen seien als Aufwendungen zu berücksichtigen, sodass sich ein niedrigerer monatlicher Gewinn ergäbe, lässt eine Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .
Vorsitzende Richterin am BSG S. Knickrehm ist wegen … an der Signatur gehindert. gez. Söhngen |
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Richterin am BSG Neumann ist wegen … an der Signatur gehindert gez. Söhngen |
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Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI16612103 |