Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Beteiligung der Eltern der Klägerin an den Kosten von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
Die seelisch behinderte Klägerin erhält seit 2002 von der Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe. Jedenfalls seit Dezember 2008 bis Juni 2012 nahm die Beklagte die Eltern aus übergegangenem Unterhaltsanspruch in Anspruch. Den Antrag der Klägerin auf "Aufhebung der Kostenbeteiligungsbescheide für die Vergangenheit nach § 44 SGB X" lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 12.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 26.2.2014), die daraufhin erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 9.12.2015; Urteil des LSG Hamburg vom 20.10.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fehle es schon an einer Antragsbefugnis, da die Klägerin nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen sei. Legte man ihre Klage als Feststellungsklage aus, fehlte es jedenfalls an dem nach § 55 Abs 1 SGG erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Soweit die Klägerin vorträgt, es sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei Heranziehung der Eltern zu Unterhaltsleistung ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vorliege, der von ihr gemäß § 44 SGB X angefochten werden könne, fehlt es an einer Darlegung sowohl der Klärungsfähigkeit als auch der Klärungsbedürftigkeit. Die Klägerin zeigt schon nicht auf, dass die zu § 44 SGB X formulierte Frage noch nicht durch die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu dieser Vorschrift geklärt sei bzw sich mit dieser nicht lösen lasse. Auch legt sie nicht dar, auf welcher Grundlage die Regelung des § 44 SGB X überhaupt zur Anwendung kommen soll. Sie behauptet zwar, dass "ohne jeden Zweifel" die erfolgte "Überleitungsanzeige" ein Verwaltungsakt sei. Woraus sich dieses ergeben soll, zeigt sie jedoch nicht auf. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Regelung des § 94 SGB XII auseinander, wonach Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen schon von Gesetzes wegen übergehen, bzw macht nicht geltend, dass die Beklagte ungeachtet dessen zu Unrecht jedenfalls förmliche Verwaltungsakte erlassen habe. Sie legt nicht einmal dar, welche Bescheide mit welchem Inhalt gemäß § 44 SGB X zurückgenommen werden sollen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang - inzidenter - das Vorliegen von Divergenz rügt, erfüllt auch dieser Vortrag nicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hatte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Es fehlt schon an der Bezeichnung zweier divergierender Rechtssätze. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich weder ein Rechtssatz des LSG noch ein davon abweichender des BSG entnehmen; auf eine konkrete Entscheidung des BSG nimmt die Klägerin nicht Bezug.
Mit der weiteren Frage, "ob das Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen Art 5 und 6 der Europäischen Behindertenrechtskonvention darstellt", formuliert die Klägerin schon keine abstrakte Rechtsfrage mit verallgemeinerungsfähiger Aussage (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Überdies fehlt es auch insoweit an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Die Klägerin zeigt - unterstellt, ihre erste Frage könnte in ihrem Sinne beantwortet werden - nicht auf, worin ein Verstoß gegen Art 5 und 6 der "Europäischen Behindertenrechtskonvention" liegen soll. Der zusammenfassende Hinweis, es bedürfe höchstrichterlicher Klärung, ob die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme der Eltern eines seelischen Behinderten zu unterbleiben habe, wenn diese Inanspruchnahme das Krankheitsbild verstärke und die Wiedereingliederung des Behinderten gefährde, macht den Zusammenhang mit den zitierten Normen nicht deutlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11281633 |