Verfahrensgang
Thüringer LSG (Entscheidung vom 13.08.2019; Aktenzeichen L 1 SV 743/19 B ERvorgehend) |
Thüringer LSG (Beschluss vom 29.11.2019; Aktenzeichen L 1 SF 1303/19 E) |
Tenor
Das Begehren des Erinnerungsführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2019 - L 1 SF 1303/19 E - eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 13.8.2019 hat das Thüringer LSG dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (L 1 SV 743/19 B ER) auferlegt. Die gegen die Kostenrechnung des LSG vom 10.9.2019 in diesem Verfahren iHv 60 Euro erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers hat das LSG mit Beschluss vom 29.11.2019 zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum BSG vorgehen. In seinem Schreiben vom 22.2.2020, beim BSG eingegangen am 19.3.2020, betont er, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Das sei vielmehr der von ihm benannten besonderen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin P., vorbehalten, die das Gericht für ihn zu bestellen habe, weil er sich selbst keinen Anwalt suchen könne.
II
Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 22.2.2020 ist als Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 Abs 1 SGG zur Durchführung eines beabsichtigten Verfahrens der Beschwerde vor dem BSG auszulegen. Über ihn hat die Vorsitzende des Prozessgerichts zu entscheiden.
Der Antrag des Erinnerungsführers hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auf Bestellung einer besonderen Vertreterin gerichtete Begehren des Erinnerungsführers bereits unzulässig ist, weil es schon vor einer rechtsverbindlichen Einlegung der beabsichtigten Beschwerde geltend gemacht wird (gegen die Zulässigkeit einer Bestellung vor Rechtshängigkeit B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 72 RdNr 2; für die Zulässigkeit einer Bestellung bereits vor Klageerhebung jedoch Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 72 Anm 1, Stand Januar 2008).
Vorliegend kann offenbleiben, ob der Erinnerungsführer prozessfähig ist. Stünde die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könnte dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Bestellung eines besonderen Vertreters kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012, aaO RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S - und - B 1 KR 9/18 S - juris, jeweils RdNr 5).
Gerichtskosten fallen für diese Entscheidung vor Erhebung der Beschwerde nicht an, weil der Rechtszug in dritter Instanz noch nicht eingeleitet ist. Insoweit gilt dasselbe wie für isolierte PKH-Verfahren (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO) oder für Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO).
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14193827 |