Leitsatz (amtlich)

Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, wenn der Beschwerdeführer ein Verhalten der Vorinstanz (hier: Nichtdurchführung einer beantragten Parteivernehmung) als fehlerhaft bezeichnet, das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel sein kann.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 3, § 103 S 1, § 118 Abs 1 S 1; ZPO §§ 445, § 445ff

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 08.02.1990; Aktenzeichen L 10 An 73/89)

SG Berlin (Entscheidung vom 17.08.1989; Aktenzeichen S 20 An 1706/87)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden. Daran fehlt es.

Die Beschwerde ist darauf gestützt, daß das Landessozialgericht (LSG) den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (Verstoß gegen § 103 SGG) und den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 103 des Grundgesetzes -GG- und § 62 SGG) verletzt habe. Wird vom Beschwerdeführer ein Verhalten der Vorinstanz als fehlerhaft bezeichnet, das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel sein kann, fehlt es schon an der Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln, Berlin usw 1990, Rz 190). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Daß das LSG nicht dem Antrag des Beschwerdeführers gefolgt ist, ihn als Partei zu vernehmen, verstößt weder gegen die Aufklärungspflicht noch liegt darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Parteivernehmung weder auf Antrag noch von Amts wegen zulässig. Welche Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf die Beweisaufnahme vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich aus § 118 Abs 1 Satz 1 SGG. Diese Vorschrift verweist jedoch nicht auf die Bestimmungen über den Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445ff ZPO; BSG SozR Nr 1 zu § 445 ZPO; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 3. Aufl, § 103 Nr 12).

Ist aber die Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, so kann die Ablehnung eines solchen Antrages auch keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sein.

Danach war die nicht formgerechte und damit unzulässige Beschwerde des Klägers in entsprechender Anwendung des § 169 SGG (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; s auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30) durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661794

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