Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.08.1998)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. August 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger nahm von Oktober 1994 bis September 1996 an einer „Fortbildung zum staatlich anerkannten Techniker der Betriebsinformatik” teil, für die ihm die Beklagte Unterhaltsgeld und 20.302,10 DM an Lehrgangskosten bewilligte. Im Herbst 1996 forderte der Bildungsträger vom Kläger weitere 350,– DM Prüfungsgebühren und 168,70 DM für Lernunterlagen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger 1997 300,– DM Prüfungsgebühren und lehnte im übrigen den Antrag ab.

Die Klage auf Zahlung von 218,70 DM weiterer Lehrgangskosten hatte keinen Erfolg. Die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen: Lernmittel seien in den Lehrgangsgebühren enthalten gewesen, die die Beklagte in Höhe von 20.302,10 DM zu 100 % übernommen habe; es sei aus dem Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 1995 für den Kläger erkennbar gewesen, daß die Beklagte Lernmittel nicht gesondert übernehme. Nach § 16 Abs 2 der Anordnung zur Förderung von Fortbildung und Umschulung seien an Prüfungsgebühren nur 300,– DM zu übernehmen; die Übernahme weiterer Kosten komme hiernach nicht in Betracht. Eine Erstattungspflicht folge auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Eine Verletzung von Beratungspflichten sei nicht erkennbar. Die Beklagte könne davon ausgehen, daß dem Maßnahmeteilnehmer keine weiteren Kosten entstünden, wenn sie mit dem Bildungsträger vereinbare, die Lehrgangsgebühren einschließlich der Lernmittel auf der Grundlage der Kalkulation des Bildungsträgers zu übernehmen.

Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe. Der Rechtsstreit werfe die Frage auf, ob ein Verwaltungsakt, der die Übernahme von Lehrgangsgebühren gewähre, so zu verstehen sei, daß auch sämtliche Kosten für Unterrichtsmaterialien eingeschlossen seien, wenn besagtem Bescheid ein Vorbescheid vorausgegangen sei, der die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang bewilligt habe und eine Kostenzusage für die anfallenden Lehrgangskosten enthalte, wenn der Adressat seinen Mitwirkungspflichten nachkomme, und nicht zwischen Lehrgangsgebühren und Lernmitteln unterscheide. Von dieser Frage sei das Prozeßergebnis abhängig; denn wenn die Rechtsfrage dahin entschieden werde, daß dem Arbeitslosen die Kosten aller notwendigen Unterrichtsmaterialien zu ersetzen seien, sei der Klage stattzugeben. Die Rechtsfragen seien auch klärungsbedürftig und hätten eine weitreichende allgemeine Bedeutung. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte Vorbescheide und Hauptsachebescheide wie hier massenweise erlasse.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist nicht zulässig; denn in der Beschwerdebegründung ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muß der Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich und das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Fragen erwarten läßt (stRspr; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 65 mwN).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt schon an der Bezeichnung der Rechtsfrage. Mit der Frage, wie ein vorliegender Sachverhalt zu entscheiden oder zu bewerten ist, wird eine zweifelhafte Rechtsfrage noch nicht bezeichnet, auch nicht, wenn der Sachverhalt verallgemeinert wird. Denn eine rechtliche Zweifelsfrage kann sich erst bei der Anwendung des maßgebenden Rechts ergeben. Der Kläger hätte daher zumindest aufzeigen müssen, welche Fragen sich bei der Anwendung der anerkannten Vorschriften und Kriterien zur Auslegung von Verwaltungsakten im vorliegenden Fall stellen, die allgemein zweifelhaft sind. Das ist nicht geschehen. Wirft ein Sachverhalt mehrere rechtliche Fragen auf, muß der Beschwerdeführer die Zweifelsfragen, die sich in seinem Fall stellen und seiner Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen, benennen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, diejenige Rechtsfrage herauszusuchen, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen kann (vgl BVerwG Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 100; BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Daß der Kläger die Entscheidungen der Vorinstanzen für unzutreffend hält, weil er meint, in dem Schreiben vom 20. Januar 1995 sei ihm die Übernahme aller Kosten zugesagt worden, obwohl dort ausdrücklich ausgeführt worden ist, daß über den Anspruch auf Lehrgangskosten, Fahrkosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein gesonderter Bescheid ergehe, ist unerheblich. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Urteil des LSG zutrifft, sondern ob ein Zulassungsgrund vorliegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175207

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