Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen L 1 AL 12/16)

SG Mainz (Entscheidung vom 15.12.2015; Aktenzeichen S 4 AL 24/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob Arbeitnehmer, die ihr Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der "theoretischen" Kündigungsfrist durch Aufhebungsvertrag und Erhalt einer sog Turboprämie lösen, entweder einen wichtigen Grund, welcher eine Sperrzeit entfallen ließe, geltend machen können bzw darin eine besondere Härte liegen könne. Zur Klärungsbedürftigkeit der Frage hat die Klägerin ausgeführt, bezüglich der Begriffe des "wichtigen Grunds" und der "besonderen Härte" bestünden Auslegungszweifel. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag könne darin liegen, dass ein Beschäftigter im fortgeschrittenen Alter dadurch Zeit für eine frühere Vermittlung gewinne und die Vermittlungschancen erhöhe.

Die Klägerin hat zwar die Klärungsbedürftigkeit ihrer Fragen behauptet, hat sie aber nicht hinreichend dargetan. Denn sie hat sich nicht im Ansatz mit der Rechtsprechung des BSG zur Frage der Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und gleichzeitig drohender rechtmäßiger Arbeitgeberkündigung auseinandergesetzt (vgl dazu BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 57/05 R, B 11a AL 73/05 R). Sie hat sich auch nicht damit beschäftigt, warum sich ihre Fragen nicht bereits anhand der Rechtsprechung des BSG beantworten lassen. Denn nach dieser ist die vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bei (später) drohender Arbeitgeberkündigung trotz der Chance auf Abfindung nicht von einem wichtigen Grund gedeckt (vgl BSG vom 5.2.2004 - B 11 AL 31/03 R).

Soweit die Klägerin die weitere Frage aufwirft, ob ein wichtiger Grund darin gesehen werden könne, dass die Beklagte selbst annehme, dass bei Überschreiten von 10 % im Rahmen einer Turboprämie eine Sperrzeit nicht in Frage komme (das gleiche gelte für die Frage der besonderen Härte), hat sie schon keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage formuliert. Die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage hat sie nicht einmal behauptet, sondern lediglich kurz dargetan, dass die Frage Breitenwirkung habe.

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11433410

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