Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz wegen Misshandlungen durch seine Mutter in der Kindheit.
Mit Urteil vom 26.6.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte den Anspruch verneint. Zur Begründung hat es auf die Urteilsgründe des SG Bezug genommen. Danach seien die exzessiven Übergriffe seiner Mutter auf den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), muss bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (Senatsbeschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6 mwN). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags durch unvertretene Beteiligte wie den Kläger verminderte Anforderungen zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht hinreichend deutlich machen, dass und welchen Aufklärungsbedarf er noch sieht (BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 79/19 B - juris RdNr 8 mwN).
Einen solchen prozessordnungsgemäßen, ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag hat der Kläger ebenso wenig bezeichnet wie zumindest einen hinreichend deutlichen Hinweis auf fortbestehenden Aufklärungsbedarf in der Berufungsinstanz. Auch ergibt sich kein Beweisantrag oder hinreichend deutliches Beweisbegehren aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Allein der im Nachhinein von der Beschwerde erhobene, allgemein gehaltene Vorwurf, das Gericht habe bestimmte "beantragte Zeitzeugen" nicht vernommen, die Vernehmung aber auch nicht abgelehnt, genügt nicht. Damit hat der Kläger weder angegeben, welche konkrete Tatsache er wann in das Wissen welcher Zeugen gestellt hat, noch welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wenig hat er dargelegt, wann und wie er das Berufungsgericht auf fortbestehenden Aufklärungsbedarf hingewiesen hätte. Vielmehr hat sich der Kläger ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung ohne Weiteres mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Die Beschwerde legt insoweit deshalb auch nicht dar, dass der Kläger einen Beweisantrag oder zumindest ein hinreichend deutliches Beweisbegehren bis zuletzt aufrechterhalten hätte (vgl zu dieser Voraussetzung Senatsbeschluss vom 22.1.2020 - B 9 SB 46/19 B - juris RdNr 9 mwN).
Die Beschwerde rügt schließlich ausdrücklich eine Verletzung des "materiellen Beweisrechts", weil sich die Vorinstanzen bei Anwendung des § 15 KOVVfG nicht an die Grundsätze der Glaubhaftmachung gehalten hätten. Ihre Tatsachenwürdigung beruhe auf einem unzutreffenden Beweismaßstab. Mit dieser Rüge übersieht sie indes, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann. Das schließt auch den von der Beschwerde unternommenen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und ihre Grundlagen aus (vgl Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423913 |