Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 7.12.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines höheren Übergangsgelds für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung zum Industriekaufmann) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine Rechtsprechungsabweichung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 28.2.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).
Der Kläger trägt vor, er habe vorinstanzlich auf das Urteil des BSG vom 7.9.2010 (B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr 1) hingewiesen. Nach "hier vertretener Auffassung und Sicht" sei dieses Urteil "indes wohl in die klägerische Richtung auszulegen". Er habe daher einwenden können, dass ein Bemessungszeitraum aus Einkommen von unter einem Monat "wohl unzureichend" sei. Die bisher zugrunde gelegte letzte sehr kurzzeitige Arbeitserprobung von unter einer Woche könne deshalb "keine Grundlage der Eingruppierung zu einer Einkommenshöhe hieraus führen".
Mit diesem und seinem weiteren Vortrag hat der Kläger aber keine Divergenz formgerecht bezeichnet. Er hat es bereits versäumt, einen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen LSG-Entscheidung herauszuarbeiten und diesem einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aus dem in Bezug genommenen Urteil des BSG gegenüberzustellen. Anstelle dessen erhebt er im Kern seines Vorbringens die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Rüge der - vermeintlichen - Unrichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteils (sog "Subsumtionsrüge"), wenn er meint, das von ihm zitierte BSG-Urteil sei nach seiner "Auffassung und Sicht" (…) "in die klägerische Richtung auszulegen".
Der Senat war nicht verpflichtet, den Kläger - entsprechend der Bitte seines Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung vom 28.2.2017 um einen richterlichen Hinweis, falls weiterer Sach- oder Rechtsvortrag erforderlich sei - vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - Juris RdNr 10 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862112 |