Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Verletzung der Rechtskraftwirkung. Umfang der Rechtskraft. gleicher Streitgegenstand. Urteilsformel. Entscheidungsgründe
Orientierungssatz
Bei der Prüfung, ob verfahrensfehlerhaft die Bindungswirkung einer früheren Entscheidung nicht beachtet worden ist und damit § 141 SGG bzw § 202 S 1 SGG iVm § 318 ZPO verletzt worden ist, ist der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen; maßgeblich ist insbesondere die Urteilsformel. Nur wenn die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen lässt, können Entscheidungsgründe, unter Umständen auch das Beteiligtenvorbringen ergänzend zur Bestimmung herangezogen werden.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 141 Abs. 1, § 202 S. 1; ZPO § 318
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Beschluss vom 10.06.2013; Aktenzeichen L 2 AL 30/12) |
SG Hamburg (Urteil vom 23.01.2012; Aktenzeichen S 13 AL 648/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2013 - L 2 AL 30/12 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Aufhebung verschiedener Bescheide, mit denen ihm die Beklagte die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Zahlung von Zinsen aus einem Nachzahlungsbetrag verweigert hat.
Dem Kläger wurde im Jahre 1999 Alhi für die Zeit ab 1.5.1999 bis 30.4.2000 bewilligt; Zahlungen erfolgten nur bis 31.7.1999. Gegen einen Bescheid vom 11.4.2000 idF des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2001, mit dem die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 23.6.1999 wegen Nichtbeachtung einer Meldeaufforderung aufgehoben und Erstattung verlangt hatte, ging der Kläger gerichtlich vor und hatte im Jahre 2007 vor dem Landessozialgericht (LSG) teilweise Erfolg (Urteil des LSG vom 11.10.2007 - L 5 AL 100/04). Das LSG hob den Bescheid vom 11.4.2000 idF des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2001 insofern auf, "als er die Bewilligung von Alhi mit Wirkung für die Vergangenheit für die Zeit bis einschließlich 12. April 2000 aufgehoben hat"; außerdem verpflichtete das LSG die Beklagte dem Grunde nach, einen Nachzahlungsbetrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch zu verzinsen.
Im Anschluss an die vorbezeichnete Entscheidung des LSG (L 5 AL 100/04) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5.12.2007 Alhi für die Zeit ab 23.6.1999 bis einschließlich 12.4.2000. Da der Kläger aber seit Juni 1999 vom zuständigen Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt in einer die Alhi übersteigenden Höhe bzw zeitweise ohne Anrechnung von Alhi bezogen hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4.12.2007 unter Beifügung des Schriftwechsels mit dem Sozialhilfeträger und mit Hinweisen auf die §§ 104, 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit, er werde keine Nachzahlung erhalten.
Nachdem der Kläger den Bescheid vom 4.12.2007 mit der Klage zum Sozialgericht (SG) angefochten hatte, erließ die Beklagte während des Klageverfahrens einen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.12.2007 zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 9.2.2010, außerdem einen Bescheid vom 11.2.2010 idF des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2010, mit dem die Zahlung von Zinsen abgelehnt wurde. Alle vorgenannten Bescheide wurden - teilweise nach entsprechenden Erklärungen der Beteiligten - in das gerichtliche Verfahren einbezogen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.1.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 10.6.2013). In den Gründen des Beschlusses hat das LSG ua ausgeführt: Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte habe die Nachzahlung von Alhi wegen der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X und die Zahlung von Zinsen zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus der Entscheidung des LSG vom 11.10.2007 (L 5 AL 100/04). Das LSG habe in dieser Entscheidung zwar den angefochtenen Aufhebungsbescheid der Beklagten teilweise aufgehoben und insoweit die frühere Alhi-Bewilligung teilweise wieder aufleben lassen; ein über den reinen Anfechtungstenor hinausgehendes Grundurteil sei jedoch nicht ergangen. Es spiele deshalb keine Rolle, ob der damals zuständige Senat eine Vorstellung davon gehabt habe, ob ein Nachzahlungsanspruch bestehe oder ob dieser aufgrund eines Erstattungsanspruchs erloschen sein könne. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zinsen; soweit die Beklagte durch die frühere Entscheidung verpflichtet worden sei, "einen Nachzahlungsbetrag" zu verzinsen, seien aus einem Nachzahlungsbetrag von 0,00 Euro Zinsen ebenfalls in Höhe von 0,00 Euro angefallen.
Die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger fristgerecht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) angefochten. Er rügt als Verfahrensmangel, das LSG habe die Bindungswirkung einer früheren Entscheidung nicht beachtet und damit § 141 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw § 202 S 1 SGG iVm § 318 Zivilprozessordnung (ZPO) verletzt. Mit dem Urteil vom 11.10.2007 (L 5 AL 100/04) habe das LSG die Beklagte verurteilt, rückständige Alhi nachzuzahlen. Infolge der formellen und materiellen Rechtskraft dieses Urteils habe das LSG sich in dem angefochtenen Beschluss vom 10.6.2013 nicht auf Tatsachen stützen dürfen, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorgelegen hätten und nur rechtlich anders gewürdigt worden seien. Auf dem Verfahrensmangel der Nichtbeachtung der Bindungswirkung beruhe auch der angefochtene Beschluss.
Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung ferner geltend, die Entscheidung vom 11.10.2007 (L 5 AL 100/04) stelle entgegen der Auffassung des LSG ein Rechtsgestaltungsurteil und kein Grundurteil dar. Er erläutert dies näher mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum; ausführlich geht er auf den Inhalt der Entscheidungen des BSG vom 8.8.1990 (11 RAr 79/88) und vom 30.3.2004 (B 1 KR 30/02 R) ein. Er trägt vor, es gebe bis heute kein Urteil des BSG, in dem die Klage eines grundsätzlich Leistungsberechtigten trotz Vorliegens von Erstattungsansprüchen vorbehaltlos abgewiesen worden sei. Zur Erhaltung eines Gegenanspruchs sei nicht ein Grundurteil, sondern ein Vorbehaltsurteil notwendig; dies ergebe sich aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte (ua Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.12.2011 - VII ZR 12/09 - NJW-RR 2012, 880). Die Behauptung des LSG in dem angefochtenen Beschluss, im Betragsverfahren könne ohne Vorbehalt im Grundurteil "null herauskommen", sei verfahrensfehlerhaft.
In einem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangenen Schriftsatz trägt der Kläger zusätzlich vor: Im Verfahren L 5 AL 100/04 hätten die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers nicht vorgelegen. Als zweiter Verfahrensmangel werde eine Verletzung der Untersuchungsmaxime des § 103 SGG geltend gemacht, weil das LSG Beweisanträgen des Klägers ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. Außerdem sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung und das LSG sei von Rechtsprechung des BSG abgewichen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.
1. Der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gerügte Verfahrensmangel ist nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss der Verfahrensmangel in der Begründung bezeichnet werden. Die Bezeichnungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann hinreichend erfüllt, wenn die den Mangel angeblich begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan sind (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 4-1500 § 160a Nr 3). Das BSG muss allein anhand der Begründung zu der Beurteilung in der Lage sein, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4).
Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung, das LSG habe verfahrensfehlerhaft die Bindungswirkung der früheren Entscheidung vom 11.10.2007 - L 5 AL 100/04 - nicht beachtet und damit § 141 SGG bzw § 202 S 1 SGG iVm § 318 ZPO verletzt, sind nicht schlüssig. Der Kläger behauptet zwar eine Nichtbeachtung der Bindungswirkung; seinem Vorbringen zum Inhalt der Entscheidung vom 11.10.2007 einerseits und der angefochtenen Entscheidung vom 10.6.2013 andererseits ist jedoch eine solche Nichtbeachtung nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
Nach § 141 Abs 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, "soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist". Die Rechtskraft eines Urteils soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird; das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (vgl etwa BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 9; SozR 3-1500 § 141 Nr 6; BVerwGE 91, 256, 258 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr 63; BGH NJW 1983, 2032). Der Inhalt eines formell rechtskräftigen Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen; maßgebend ist insbesondere die Urteilsformel (vgl BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 31; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 141 RdNr 7). Nur wenn die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen lässt, können die Entscheidungsgründe, uU auch das Beteiligtenvorbringen ergänzend zur Bestimmung herangezogen werden (vgl BSGE 43, 1, 3 = SozR 1500 § 131 Nr 4; BGH NJW 1983, 2032; BVerwG Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr 83; Keller, aaO, RdNr 7a).
Da die Urteilsformel der früheren Entscheidung vom 11.10.2007 einerseits und die Formel der jetzt angefochtenen Entscheidung vom 10.6.2013 andererseits nicht klar erkennen lassen, ob in beiden Verfahren über den gleichen Streitgegenstand entschieden worden ist, bedarf es, wovon auch der Kläger und Beschwerdeführer ausgeht, einer näheren Prüfung der jeweiligen Entscheidungsgründe. Aus den Gründen der beiden Entscheidungen ergibt sich auch nach dem Vorbringen der Beschwerdebegründung: Im Urteil vom 11.10.2007 wurde der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.4.2000 wegen mangelnder Anhörung (teilweise) als rechtswidrig aufgehoben und ausgeführt, der dem Kläger "mithin nachzuzahlende Betrag" sei von der Beklagten zu verzinsen. Im Beschluss vom 10.6.2013 wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachzahlung wegen eines Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers mit der Folge der Erfüllungswirkung gemäß § 107 SGB X und aus einem Nachzahlungsbetrag von 0,00 Euro seien Zinsen ebenfalls in Höhe von 0,00 Euro angefallen.
Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 11.10.2007 erstreckt sich demnach lediglich auf die teilweise Aufhebung des damals angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids und den Ausspruch, der sich daraus ("mithin") ergebende Nachzahlungsbetrag sei zu verzinsen. Dass das LSG in der jetzt angefochtenen Entscheidung aus anderen Gründen (Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers) zu der Auffassung gekommen ist, ein Nachzahlungsanspruch sei als erfüllt anzusehen und demzufolge könnten auch Zinsen nicht anfallen, berührt die Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht. Beiden Entscheidungen ist unter Einbeziehung der Gründe deutlich zu entnehmen, dass über verschiedene Streitgegenstände entschieden worden ist.
Dies ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdebegründung auch nicht deshalb anders zu sehen, weil im früheren Verfahren der Kläger und möglicherweise auch einzelne der zur Entscheidung berufenen Richter der Auffassung gewesen sein könnten, ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bestehe nicht. Diese (mögliche) Auffassung kommt jedenfalls in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11.10.2007 nicht zum Ausdruck. Dass dies anders sein sollte, trägt der Kläger nicht schlüssig vor. Der Hinweis im Tatbestand des Urteils, der Kläger habe mitgeteilt, er und seine Ehefrau hätten während der strittigen Zeit durchgehend Sozialhilfe bezogen, reicht offensichtlich nicht aus.
2. Den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Frage, ob die Entscheidung vom 11.10.2007 ein Rechtsgestaltungsurteil oder ein Grundurteil enthalte, und den umfangreichen Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung (ua Urteile des BSG vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - und vom 30.3.2004 - B 1 KR 30/02 R) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass damit Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wären. Dieses Vorbringen ist auch nicht geeignet, den behaupteten Verstoß gegen § 141 SGG zu belegen. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern in den Ausführungen des LSG, im Betragsverfahren könne auch "null herauskommen", ein Verfahrensfehler zu sehen sein soll.
3. Soweit der Kläger in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz weitere Zulassungsgründe geltend gemacht hat, kann sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10; stRspr). Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen keine den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Darlegungen oder Bezeichnungen enthält.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen