Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 24.02.2017; Aktenzeichen L 9 AS 837/14) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 29.10.2014; Aktenzeichen S 17 AS 953/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 f SGG), da der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar kann ihr die als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage entnommen werden, ob "eine schriftliche Anwaltsvollmacht, die zugleich von Anfang an für eine außergerichtliche und (künftige) gerichtliche Tätigkeit erteilt sei, eine (wirksame) Prozessvollmacht für eine künftige Klage sein könne". Indes ist diese Frage (im Indikativ formuliert) bereits beantwortet (vgl zB BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10 RdNr 6). Eine Auseinandersetzung mit dieser einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidung enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert die substantiierte Darstellung der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, sodass allein anhand der Beschwerdebegründung darüber entschieden werden kann, ob der Verfahrensmangel in Betracht kommt (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit ein Verstoß gegen § 73 Abs 6 Satz 5 SGG (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057) gerügt wird, kommt zwar ein Verfahrensmangel in Betracht. Denn nach der Beschwerdebegründung habe das SG die Klage als unzulässig abgewiesen (vgl zum Prozessurteil statt Sachurteil als Verfahrensmangel zB BSG vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH - SozR 4-1500 § 144 Nr 9 RdNr 5 mwN) und wirke dies als Verfahrensmangel auf die Entscheidung des LSG fort (vgl zum Fortwirken eines Verfahrensmangels des SG zB BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 183/16 B - juris, RdNr 4 mwN). Jedoch beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 73 Abs 6 Satz 5 SGG, ohne in diesem Zusammenhang konkret darzulegen, welche Vollmacht welchen Inhalts vom SG und LSG von Amts wegen überprüft wurde. Weiterhin setzt sich die Beschwerdebegründung weder mit den Voraussetzungen für eine Prüfung einer anwaltlichen Vollmacht von Amts wegen (vgl hierzu zB BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10 RdNr 12) noch mit den in ihr wiedergegebenen Zweifeln des SG und LSG an einer wirksamen Bevollmächtigung für die Klageerhebung auseinander.
Auf eine Verletzung von Denkgesetzen und damit auf eine Überschreitung der Grenzen, die der richterlichen Beweiswürdigung gezogen sind (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG, vgl zB BSG vom 26.1.1977 - 11 BA 184/76 - SozR 1500 § 160 Nr 26 S 21).
Soweit ein Verstoß des LSG gegen § 67 SGG gerügt wird, enthält die Beschwerdebegründung bereits keine konkrete Darlegung von Tatsachen zur Nichteinhaltung einer gesetzlichen Verfahrensfrist ohne Verschulden (§ 67 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351324 |