Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen L 10 VE 69/14)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 28.10.2014; Aktenzeichen S 42 VE 1/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und die Zahlung einer Beschädigtenrente.

Das LSG hat ihren Anspruch ebenso wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen des SG-Urteils und des von diesem gehörten Sachverständigen verwiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie hat den behaupteten Verfahrensmangel durch Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Entsprechendes gilt für die weiter behauptete Divergenz.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Schon daran fehlt es hier. Der Vortrag der Beschwerde erschöpft sich in einer inhaltlichen Kritik am Gutachten des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen. Sie zeigt indes nicht auf, welcher hinreichend substantiierte Beweisantrag das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte drängen sollen. Soweit die Beschwerde im Übrigen Ausführungen zum Begriff des tätlichen Angriffs iS des § 1 OEG macht, will sie sich vermutlich gegen die Rechtsanwendung des LSG wenden. Auf einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde in keinem Fall mit Erfolg gestützt werden.

Ebenso wenig hat die Beschwerde die Voraussetzungen einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dargelegt. Eine solche Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss daher entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - RdNr 23 mwN). Daran fehlt es. Denn die Beschwerde nimmt bereits eine danach erforderliche Gegenüberstellung unvereinbarer entscheidungserheblicher Rechtssätze nicht vor.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11773888

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