Orientierungssatz
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG München vom 7.10.1992 - L 2 U 24/89 (Beitragsberechnung - Gefahrtarif - Ermessensspielraum - Beitragsgerechtigkeit) wurde als unzulässig verworfen.
Normenkette
RVO §§ 725, § 725ff, §§ 730, 731 Abs 1
Verfahrensgang
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin für das Jahr 1983 zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten rechtmäßig veranlagt worden ist (Bescheid vom 20. Juli 1983 idF des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1983). Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin der Produktionszweig der Klägerin "Herstellung von Spaltplatten aus steinzeugähnlichen Massen" zur Tarifstelle 12/ Gefahrklasse 4,6 des für das Jahr 1983 geltenden Gefahrtarifs veranlagt worden war (Urteil vom 27. September 1988). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Oktober 1992). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß angesichts der von der Rechtsprechung entwickelten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis eines Gefahrtarifs die Einstufung des Gewerbezweiges der Klägerin "Herstellen von Spaltplatten aus steinzeugähnlichen Massen" in die Gefahrklasse 4,6 (Tarifstelle 12) des ab 1. Januar 1983 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten - noch - nicht zu beanstanden sei. Die mit der Zusammenlegung von Spaltplatten- und Fliesenproduktion verbundene gemeinsame Gefahrklasse von 4,6 beinhalte zwar weiterhin eine Mehrbelastung der spaltplattenproduzierenden Unternehmen. Das Spannungsverhältnis der jeweiligen Belastungszahlen sei jedoch ebenso wie die aus der Zusammenlegung resultierende gemeinsame Gefahrklasse deutlich geringer als es in den Jahren vor 1983 der Fall gewesen sei.
Mit der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin in erster Linie den "Aspekt der besonderen Bedeutung der Rechtssache" geltend. Außerdem weiche das Berufungsurteil "von Grundsätzen der Gefahrtarifgestaltung, die der erkennende Senat bereits in früheren Urteilen dargelegt hat", ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazugegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX RdNrn 65, 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung der Gefahrtarife und deren gerichtliche Überprüfbarkeit (vgl ua die im angefochtenen Urteil angeführte Rechtsprechung des BSG und insbesondere zuletzt eingehend Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - HV-Info 1991, 2159) auseinander. Außerdem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit diese Rechtsprechung einer Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedarf. Damit sind für den vorliegenden Rechtsstreit die von der Klägerin im einzelnen angeführten als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen nicht als klärungsbedürftig im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung dargelegt (s Kummer, aaO, RdNrn 119 ff).
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Dazu reicht es nicht aus, daß die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall dargetan wird. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (Krasney/Udsching, aaO, IX RdNr 196). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht dargetan iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil sie keinen konkreten - von einer bestimmten rechtlichen Aussage des BSG abweichenden - Rechtssatz im Urteil des Berufungsgerichts bezeichnet hat. Zu der behaupteten Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 40/85 - (SozR 2200 § 731 Nr 2) trägt die Beschwerdeführerin vor, das LSG "berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats" (s S 10 der Beschwerdebegründung). Weiter trägt die Beschwerdeführerin dazu vor, sollte das Berufungsurteil so zu verstehen sein, "daß es dem Grundsatz der Solidarität einen gleichrangigen oder gar höheren Stellenwert einräumt als dem Prinzip der Differenzierung nach der Unfallgefahr, so läge insoweit auch eine für die Zulassung der Revision relevante Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats vor" (s S 16 der Beschwerdebegründung). Ob das LSG die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze unzutreffend angewandt und dadurch den Rechtsstreit - wie die Beschwerdeführerin offensichtlich meint - falsch entschieden hat, eröffnet nicht die Zulassung zur Revision (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 sowie Krasney/Udsching, aaO, RdNr 196).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen