Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. ärztliches Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren. gerichtliches Sachverständigengutachten. - abweichende Beurteilung. freie richterliche Beweiswürdigung. urkundliche Verwertbarkeit
Orientierungssatz
Allein der Umstand, daß gerichtliche Sachverständigengutachten zu einer anderen Beurteilung gelangt sind als jenes Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren, verbieten dessen Verwertung im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung als Urkunde nicht (vgl BSG Urt vom 8.12.1988 - 2/9b RU 66/87 = HV-Info 1989, 410; vgl BSG vom 12.10.1993 - 13 RJ 71/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 38; vgl BSG Bes vom 8.12.1998 - B 2 U 222/98 B - HVBG-Info 1999, 258). Allerdings haben die Tatsachengerichte zu beachten, daß nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft besitzen als gerichtliche Gutachten (vgl vom 28.3.1984 - 9a RV 29/83 = SozR 1500 § 128 Nr 24), wobei das Gericht aber nicht gehindert ist, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung aus bestimmten Gründen dem Verwaltungsgutachten zu folgen.
Normenkette
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 07.11.1997; Aktenzeichen S 10 U 1192/95) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen L 2 U 208/98) |
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.
Der Kläger macht geltend, der vom LSG zugrunde gelegte Sachverhalt entspreche sowohl in bezug auf den Unfallhergang als auch hinsichtlich der Annahme verschleißhafter Vorschädigungen nicht seinem Vortrag bzw der Aktenlage. Darin und in dem Unterlassen weiterer gutachterlicher Klärung liege ein Verstoß gegen § 103 SGG, auf dem das Urteil beruhen könne. Ferner habe das LSG seine Pflichten aus § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 404, 407, 410, 411 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verletzt, indem es das Gutachten des Prof. Dr. W. urkundenbeweislich verwertet habe.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die vom Kläger gerügte Verletzung des § 103 SGG ist schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil es an der Bezeichnung eines berücksichtigungsfähigen Beweisantrages fehlt. Mit dem Hinweis des Klägers auf das Urteil des BSG vom 28. März 1984 (SozR 1500 § 128 Nr 24) und seinem Vortrag, daß das Gericht sich bei der Verwertung von Beweismitteln über die Umstände ihrer Entstehung im Klaren sein müsse und die Stellungnahme eines vom Gericht nicht beauftragten Arztes im Wege des "Urkundenbeweises" - nur - unter bestimmten Umständen herangezogen werden könne, hat der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Dabei kann offenbleiben, ob es sich insoweit um die Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 iVm § 103 SGG handelt (vgl BSG Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87 - HV-Info 1989, 410), auf die nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Jedenfalls hätte der Kläger vorbringen müssen, daß das LSG dem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten ohne weitere Begründung dieselbe Beweiskraft beigemessen habe wie den gerichtlichen Sachverständigengutachten. Allein der Umstand, daß gerichtliche Sachverständigengutachten zu einer anderen Beurteilung gelangt sind als jenes Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren, verbieten dessen Verwertung im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung als Urkunde nicht (vgl BSG Urteil vom 8. Dezember 1988, aaO; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 38; BSG Beschluß vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 222/ 98 B - HVBG-Info 1999, 258). Allerdings haben die Tatsachengerichte zu beachten, daß nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft besitzen als gerichtliche Gutachten (BSG SozR 1500 § 128 Nr 24 mwN), wobei das Gericht aber nicht gehindert ist, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung aus bestimmten Gründen dem Verwaltungsgutachten zu folgen. Die Mißachtung dieser Grundsätze durch das LSG muß indessen von der Beschwerde dargelegt werden. Daran fehlt es hier.
Die weiteren Ausführungen des Klägers wenden sich im Kern gegen die Beweiswürdigung durch das LSG; hierauf kann - wie bereits dargelegt - eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen