Leitsatz (amtlich)
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, daß die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind nicht schon deshalb gegeben, weil das LSG die Sache falsch entschieden hat.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30; VuVO § 10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat als Beschwerdeführer nicht hinreichend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Er möchte in seinem Falle der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, welche Anforderungen nach § 10 der Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen vom 3. März 1960 - VuVO - (BGBl I 137) an die Glaubhaftmachung der Tatsachen zu stellen sind, die an sich durch Versicherungsunterlagen nachzuweisen sind. Er erwartet insoweit von einer höchstrichterlichen Entscheidung für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle Anhaltspunkte für die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 10 VuVO. Er meint, dazu reiche die in § 10 VuVO gegebene Definition der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Dies gelte vor allem, wenn - wie hier - Umstände vorlägen, aus denen auf eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werde und sich der Unterbrechungszeitraum nicht abgrenzen lasse, aber offenbar sei, daß vor dem Unterbrechungszeitraum eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei, für die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch Beiträge gezahlt worden seien bzw. für die eine gesetzliche Vermutung der Beitragsentrichtung bestehe. Über die Glaubhaftmachung der beiden streitigen Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei seinem Bruder vom 16. April 1927 bis 3. Februar 1932 und 17. Mai bis 7. Juni 1942, die das Landessozialgericht (LSG) verneint habe, möchte er ein höheres Altersruhegeld erreichen, als es ihm von der Beklagten gewährt wird. Im Gegensatz zu den Feststellungen des LSG erscheinen ihm die vom LSG im einzelnen herangezogenen Umstände des Falles geeignet und ausreichend, die beiden streitigen Versicherungszeiten als glaubhaft gemacht anzusehen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn sich die Rechtsanwendung einer Verallgemeinerung entzieht (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 61, - S. 27). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann dargelegt, wenn auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, daß die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat. Gerade dies macht aber der Kläger zum Gegenstand seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Im Kern erstrebt er nämlich die ihm genehme Würdigung der Verhältnisse seines Falles, um so zu einer Glaubhaftmachung nach § 10 VuVO gelangen zu können. Er möchte die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch seine eigene Würdigung ersetzt wissen. Dies eröffnet aber die Zulassung der Revision nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen