Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin O. beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in ihrer Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Entnehmen lässt sich ihrem Beschwerdevorbringen allenfalls, dass sie als Verfahrensmangel zum einen geltend macht, das LSG habe die Klägerin nicht persönlich zum Termin geladen und diesen auf Bitten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht umgeladen, und zum anderen, das LSG habe ohne persönliche Anhörung der Klägerin und Beiziehung der Akte des Jobcenters B entschieden. Soweit hiermit ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht geltend gemacht ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen weder entnehmen, dass und warum der Klägerin ein gewolltes Erscheinen im Termin nicht möglich war und dass und warum trotz Vortrags triftiger Gründe ein gestellter Terminsverlegungsantrag abgelehnt worden ist, noch die Stellung eines Beweisantrags durch die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit zudem mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das LSG-Urteil enthalte sich sämtlicher Ausführungen zu einer Härtefallprüfung, und soweit hiermit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass hierauf die angefochtene Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG beruhen kann.
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12037980 |