Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 22.04.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 1997 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das Merkzeichen „aG”, weil er außergewöhnlich gehbehindert ist, zu beanspruchen hat. Beklagter, Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) haben das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen verneint. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies muß der Beschwerdeführer nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darlegen. Er legt zwar dar, daß er einen Beweisantrag gestellt hat, den das LSG unberücksichtigt gelassen habe. Zweifelhaft ist indes bereits, ob er ausreichend dargelegt hat, daß das LSG sich gedrängt hätte fühlen müssen, diesen Beweis zu erheben. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß der Leidenszustand bzw die entsprechende Erkrankung das Gehvermögen als solches aufs Schwerste beeinträchtigen muß, damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens „aG” gegeben sind. Der Antrag des Klägers, ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich seiner Asthmaerkrankung einzuholen, läßt nicht erkennen, inwieweit das mögliche Beweisergebnis für die Anspruchsvoraussetzungen entscheidungserheblich ist. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Würdigung, denn der Kläger muß auch darlegen, daß er einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag noch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Dies gilt um so mehr, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht auf diesen Antrag zurückgekommen ist, sondern ausweislich des Sitzungsprotokolls lediglich einen Sachantrag gestellt hat. In einem solchen Fall gehört es zur ordnungsgemäßen Begründung der Beschwerde, darzulegen, daß der Beweisantrag aufrechterhalten worden ist (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 215 unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 160 Nr 12).
Entspricht die Beschwerdebegründung mithin nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen