Entscheidungsstichwort (Thema)

Armenrecht im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im Revisionsverfahren nicht ordnungsgemäß vertretener Kläger kann zwar die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes rechtswirksam beantragen, jedoch nicht selbst die Revision einlegen.

2. Wird dem Antragsteller das Armenrecht nicht zugebilligt, so kann er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die Revision einlegen lassen (SGG § 67 Abs 2 S 1 und 3).

 

Normenkette

SGG § 67 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03, S. 3 Fassung: 1953-09-03; ZPO §§ 114-115; SGG § 166 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 6. März 1968 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 6. März 1968 nur mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 12. Mai 1968, also nicht, wie in § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgeschrieben, durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten angefochten. Er hat zwar die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Diesem Antrag ist jedoch nicht entsprochen worden (Beschluß vom 12. August 1968, zugestellt am 17. August 1968). Auch nach Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung des Armenrechts hat der Kläger nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt.

Da die von dem Kläger selbst eingelegte Revision nicht der gesetzlichen Form entspricht, ist sie nach § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7558396

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