Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.06.2019; Aktenzeichen L 3 U 59/19 WA) |
SG Berlin (Entscheidung vom 19.06.2017; Aktenzeichen S 163 U 71/14) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in oben genanntem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 16.7.2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.6.2019 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.6.2019 eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 8.7.2019, beim BSG eingegangen am 23.7.2019, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG vom 8.11.2018 - 1 BvR 1020/17; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 25.7.2019 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt und diverse Belege zur Akte gereicht, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung (Erläuterungen zur PKH) im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage des PKH-Gesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch hat der Kläger ausreichend dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Mit den dem PKH-Gesuch vom 8.7.2019 beigefügten Unterlagen zu Einkommen und Ausgaben hat der Kläger sein Unvermögen zur Bestreitung der Prozessvertretungskosten vor dem BSG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargetan (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 3 und 4).
Dabei kann offenbleiben, ob die Benutzung des Formulars ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn das Vorbringen des Betroffenen die im Formular abgefragten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersichtlich und vollständig darstellt. Der Kläger hat nämlich schon seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig dargelegt. Er hat ua keine Angaben dazu gemacht, ob ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsschutz durch die bestehende Rechtsschutzversicherung oder eine sonstige Stelle gewährt wird oder nicht. Ferner fehlen die vorgegebene Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Ansehung der Ausfüllhinweise sowie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über die weiteren Mitwirkungspflichten im Falle einer Bewilligung.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Er kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13535325 |