Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlanges Gerichtsverfahren. unverzügliche Verzögerungsrüge in Altfällen. Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung von Verfahrensmängeln. fehlerhafte Entscheidungsgründe. Gleichsetzung mit vollständigem Fehlen von Gründen
Orientierungssatz
1. Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art 23 S 2 ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG erfolgt ist (vergleiche BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 6, BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5; Anschluss an BGH vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967, BFH vom 7.11.2013 - X K 13/12 = BFHE 243, 126 = BStBl II/2014, 179).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl ua BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 = SozR 1500 § 160a Nr 14).
3. Fehlerhafte Entscheidungsgründe sind dem vollständigen Fehlen von Gründen erst dann gleichzusetzen, wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltlos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, § 202; ZPO § 547 Nr. 6; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; ÜberlVfRSchG Art. 23 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 6500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.1.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 6500 Euro nebst 5 % Zinsen wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Speyer (S 13 KR 542/07) und dem LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KR 359/11) gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Die Entschädigungsklage sei unbegründet, die Verzögerungsrüge sei am 18.2.2013 nicht unverzüglich, also drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) am 3.12.2011 erhoben worden. Zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Zustellung des Urteils des LSG vom 15.5.2013 (L 5 KR 359/11), mit dem die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Speyer vom 29.12.2011 (S 13 KR 542/07) zurückgewiesen worden sei, sei das Verfahren innerhalb von sechs Monaten erledigt worden. Entsprechend der Bedeutung der Verzögerungsrüge als eine Vorwarnung (vgl BT-Drucks 17/3802 S 20), die das Gericht zur Prüfung und einer zügigen Bearbeitung des Verfahrens veranlassen soll, sei das Verfahren vor dem LSG nach Erhebung der Rüge in angemessener Weise beschleunigt und abgeschlossen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten und geltend gemachten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Erklärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Soweit ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, hält die Klägerin folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung: |
1. |
"Gilt das Erfordernis einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG innerhalb einer dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes (03.12.2011) auch dann, wenn in dem verzögerten Verfahren bereits Verzögerungsrügen erhoben wurden, die inhaltlich und formal einer Verzögerungsrüge entsprechen, die mit § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG am 03.12.2011 eingeführt wurde?" |
2. |
"Ist eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG auch dann innerhalb der Drei-Monats-Frist bis zum 03.03.2012 erforderlich, wenn während der Überlegungsfrist eine instanzabschließende Entscheidung des Ausgangsgerichts ergeht?" |
3. |
"Tritt außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 23 ÜGG eine Präklusion von Entschädigungsansprüchen nach § 198 GVG für die Zeiten ein, die vor der Erhebung der Verzögerungsrüge in einer Instanz liegen?" |
Unabhängig davon, ob diese Fragen ausreichend bestimmte Rechtsfragen darstellen, fehlt es an der Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit. Hierzu hätte es der Darstellung bedurft, inwiefern die angedeuteten Fragen höchstrichterlich noch nicht entschieden sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 und § 160a Nr 13 und 65) und sich für eine Antwort auf die Fragen nicht ausreichende Anhaltspunkte in bereits vorliegenden Entscheidungen ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Insofern hätte sich die Klägerin insbesondere mit den Vorschriften des § 198 GVG sowie des Art 23 ÜGG auseinandersetzen müssen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG. Soweit es um die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art 23 S 2 ÜGG geht, entfällt eine Klärungsbedürftigkeit deshalb, weil der Senat mit Urteilen vom 3.9.2014 (B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 22 f und - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 26 f) entschieden hat, dass es für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art 23 S 2 ÜGG bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren ausreichend ist, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG erfolgt ist. Insoweit hat sich der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III XR 335/13 - NJW 2014, 1967) und des BFH (Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 = BStBl II/2014, 179) angeschlossen. Allein dadurch wird der Entschädigungsanspruch rückwirkend in vollem Umfang gewahrt, Art 23 S 3 ÜGG (BT-Drucks 17/3802 S 31). Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Verzögerungsrügen können diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da sie keine präventive Warnfunktion im Sinne der §§ 198 ff GVG entfalten konnten. Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Klägerin versäumt (s insgesamt auch die Darstellung bei: Loytved, jurisPR-SozR 11/2015 Anm 3).
Soweit die Klägerin auf die in ihrem Fall vorliegende Besonderheit abstellt, dass während der 3-Monats-Frist bis zum 3.3.2012 eine die Instanz abschließende Entscheidung des Ausgangsgerichts ergangen ist, lässt sie die Darlegung vermissen, warum diese Rechtsfrage, die an eine nach Inkrafttreten des ÜGG im Jahr 2011 nur vorübergehend mögliche Konstellation anknüpft, bis heute noch fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung haben sollte und weiterhin für eine Vielzahl von Fällen von Belang sein könnte (sogenannte Breitenwirkung, vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte, kann sie hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - auch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Zunächst hat die Klägerin selbst nicht behauptet, vor dem LSG Beweisanträge gestellt und diese bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Da das LSG auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2015 entschieden hat, hätte die Klägerin insbesondere ausführen müssen, dass sie einen etwaigen schriftlichen Beweisantrag im Termin zur Sitzungsniederschrift wiederholt oder zu erkennen gegeben habe, dass sie eine weitere Beweiserhebung für erforderlich halte.
b) Soweit die Klägerin eine fehlende Würdigung ihres Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf ihre Schreiben vom 30.5.2010 sowie vom 3. und 16.8.2010 durch das LSG rügt und insoweit sinngemäß eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG gegeben sieht, reichen diese Ausführungen zur Darlegung der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aus. Dieser Anspruch soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (siehe § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zum Beispiel wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Den sich daraus für die Beschwerdebegründung ergebenen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Mit der sinngemäßen Behauptung, das LSG habe ihre Schriftsätze nicht zur Kenntnisse genommen, weil diese insgesamt keine Erwähnung in den Entscheidungsgründen finden, ist eine solche Verletzung des § 62 SGG nicht substantiiert dargestellt. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst einräumt, dass das LSG ihr Schreiben vom 30.5.2010 im Tatbestand aufgeführt hat, sodass es dieses auch zur Kenntnis genommen hat, fehlt es an einer näheren Auseinandersetzung mit dem Inhalt des LSG-Urteils und Ausführungen dazu, inwiefern das angegriffene Urteil des LSG auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen können soll. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass die nach ihrer Auffassung im Mai bzw August 2010 und damit vor Inkrafttreten des ÜGG erhobene Verzögerungsrügen keine präventive Warnfunktion im Sinne der §§ 198 ff GVG entfalten und damit die Anforderungen des Art 23 S 2 ÜGG ohnehin nicht erfüllen konnten.
c) Auch das behauptete Fehlen von Entscheidungsgründen nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO hat die Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Begründungspflicht nicht schon dann, wenn seine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1). Fehlerhafte Gründe sind dem vollständigen Fehlen von Gründen vielmehr erst dann gleichzusetzen, wenn sie in extremem Maß mangelhaft, dh wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr 32).
Zur substantiierten Darlegung dieser Voraussetzungen genügt es nicht, einzelne Urteilselemente als unvollständig zu kritisieren, etwa auf fehlende tatsächliche Feststellungen im Urteil hinzuweisen oder eine einseitige Interpretation des klägerseitigen Vortrags zu rügen, wie es die Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die vermeintlich nicht berücksichtigten Schriftsätze der Klägerin getan hat. Soweit sich die Klägerin damit im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet (§ 128 Abs 1 S 1 SGG), kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel hierauf von vornherein nicht gestützt werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 3, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG. Da die Klägerin einen immateriellen Schaden in Höhe von 6500 Euro geltend macht, ist der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen.
Fundstellen