Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 20.12.2018; Aktenzeichen S 37 AS 756/18) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.10.2019; Aktenzeichen L 9 AS 68/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Unklar ist bereits, welchen Zulassungsgrund die Klägerin geltend machen will. Sie behauptet in ihrer Beschwerdebegründung zwar, dass "Zulassungsgründe (Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel)" bestehen, macht zum Vorliegen einer Divergenz und zum Vorliegen eines Verfahrensmangels aber keine weiteren Ausführungen.
Aber auch hinsichtlich der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung genügt der Vortrag der Klägerin den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht. Sie benennt bereits keine konkrete Rechtsfrage. Soweit die Klägerin sinngemäß die Frage aufwirft, ob die ihr gegenüber verwendete Rechtsfolgenbelehrung ausreichend gewesen sei, legt sie schon den Wortlaut der Rechtsfolgenbelehrung nicht dar. Erforderlich wäre die Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhaltes, insbesondere des Inhalts der konkreten Mitwirkungsaufforderung und der Rechtsfolgenbelehrung (vgl zur Revisionsbegründung BSG vom 14.12.2016 - B 4 AS 52/15 R - juris RdNr 13). Zudem legt die Klägerin nicht dar, dass die Frage nicht bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, wofür angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an Rechtsfolgenbelehrungen im Kontext der Leistungsminderungsregelungen (etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201, 209 f = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 30 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 53/08 R - BSGE 105, 297, 300 ff = SozR 4-4200 § 31 Nr 5, RdNr 17 ff) besonderer Anlass bestanden hätte.
Auch soweit die Klägerin sinngemäß die Regelungen über die Leistungsminderung bei Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) für verfassungswidrig erachtet, genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen nicht, nachdem das BSG die Leistungsminderung wegen Meldeversäumnissen bereits für verfassungsgemäß erachtet hat (BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17, 30 f = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 50 ff). Der bloße Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BVerfG vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) und die Wiedergabe des dortigen Urteilstenors reicht jedenfalls nicht aus, zumal das BVerfG betont hat, dass die Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen nicht Gegenstand seiner Entscheidung sind (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris RdNr 13, 114).
3. PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13729645 |