Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung ehrenamtlicher Richter zum LSG
Orientierungssatz
Zur Frage, ob der Senat eines LSG dann nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter die Vorschläge lediglich dem Bedarf entsprachen, also eine Auswahl praktisch nicht möglich war.
Normenkette
SGG § 13 Abs 1, § 14 Abs 1; GG Art 101 Abs 1 S 2; GG Art 92; GG Art 20 Abs 2
Gründe
Der Kläger ist mit seinem auf die Gewährung einer höheren Verletztenrente gerichteten Begehren im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben, weil sowohl das Sozialgericht -SG- (Urteil vom 16. November 1982) als auch das Landessozialgericht -LSG- (Urteil vom 4. Juli 1985) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Beklagte habe wegen der Folgen des Unfalles am 19. September 1978 vorläufige Rente bzw Dauerrente in richtiger Höhe bewilligt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet der Kläger sich mit der vorliegenden Beschwerde und macht zu deren Begründung als Verfahrensmangel geltend, das LSG habe die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter in gesetzeswidriger Zusammensetzung des 7. Senats getroffen und seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) dadurch verletzt, daß es dem Kläger die Stellung eines Antrages nach § 109 SGG nicht angeraten habe.
Er beantragt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger geht zutreffend davon aus, daß auch die am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten Anspruch auf ihren gesetzlichen Richter haben (Art 101, Art 92 iVm Art 20 Abs 2 des Grundgesetzes -GG-). Er legt ferner in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s zuletzt BVerfG NZA 1986, 201 mwN; Beschluß des Bundessozialgerichts -BSG- vom 26. September 1985 - 1 S 12/85 - SozR 1500 § 22 Nr 1 ebenfalls mwN) dar, daß insoweit vor allem eine ausreichende Bindung der - ehrenamtlichen - Richter am Staat und Gesetz durch staatliche Auswahl zu gewährleisten ist. Das BSG hat jedoch sowohl in dem vorstehend zitierten Beschluß vom 26. September 1985 als auch in seinem Urteil vom 23. Januar 1986 (11a RA 46/85) entschieden, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Praxis bei der Berufung ehrenamtlicher Richter aufgrund von Vorschlägen, die zahlenmäßig lediglich dem Bedarf entsprachen, nicht zur Unwirksamkeit der Berufungen geführt hat. Auch das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- (aaO) hat in dieser Praxis ebenfalls keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen gesehen. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Senats des LSG Baden-Württemberg, der die hier angegriffene Entscheidung getroffen hat, ist demnach unbegründet.
Soweit der Kläger außerdem als Verfahrensmangel geltend macht, das LSG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, beruft er sich darauf, daß er zu einer Antragstellung nach § 109 SGG durch das LSG nicht bewogen worden ist. Abgesehen davon, daß ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), führt die Verpflichtung des LSG, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gerade nicht zur Herbeiführung von Beweisanträgen, sondern unmittelbar zur notwendigen Sachaufklärung (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 13). Insofern erweist sich das Vorbringen des Klägers in Wirklichkeit als der Versuch, die Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG zu umgehen, wonach im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision die Stellung eines Beweisantrages durch den Kläger im Berufungsverfahren Voraussetzung für eine zulässige Geltendmachung der Verletzung des § 103 SGG ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen; zugleich war die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen