Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 06.03.2019; Aktenzeichen L 4 SO 31/18)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.01.2018; Aktenzeichen S 20 SO 50/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger macht höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Frankfurt vom 9.1.2018; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 6.3.2019). Mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein; der Kläger selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben der Berichterstatterin vom 25.4.2019 hingewiesen worden (vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem BSG auch Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13219690

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