Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der seit 1983 zur kassen- bzw vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung.
Nachdem der Disziplinarausschuß der zu 8. beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) das Ruhen der Zulassung des Klägers für 6 Monate, beginnend mit dem 1. April 1995, wegen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten (dauernde Unwirtschaftlichkeit, mangelnde Mitwirkung im Gutachterverfahren, mangelhafte Röntgendiagnostik) angeordnet hatte, beantragten die zu 1. bis 3. beigeladenen Krankenkassen (KKn) bzw Krankenkassenverbände die Entziehung der Zulassung des Klägers. Der Zulassungsausschuß (ZA) erteilte dem Kläger zunächst die Auflage, bis Ende Januar 1996 die Teilnahme an einem Röntgenkursus nachzuweisen, und entzog ihm mit Bescheid vom 20. März 1996 die Zulassung. Der vom Kläger mit dem Widerspruch angerufene Berufungsausschuß hob vor dem Landessozialgericht (LSG) im Dezember 1997 seine Entscheidung, den Widerspruch des Klägers als verfristet zurückzuweisen, auf und erklärte sich zu einer neuen Entscheidung in der Sache bereit. Mit Beschluß vom 25. Februar 1998 wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe durch jahrelange unwirtschaftliche Abrechnung, Boykottierung des Gutachterverfahrens, Fertigung mangelhafter Röntgenaufnahmen, unzulängliche Röntgendiagnostik sowie durch die Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten nachhaltig gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers damit begründet, daß dieser seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe, so daß den KKn eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zumutbar sei.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪ SGG ≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger rügt zunächst, das LSG sei einem von ihm mit Schriftsatz vom 8. September 2000 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 ausweislich der Niederschrift aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Im Schriftsatz vom 8. September 2000 hatte sich der Kläger mit den seit Jahren gegen ihn erhobenen Vorwürfen qualitativ unzureichender Diagnose- und Behandlungsleistungen auseinandergesetzt. Derartige Mängel seiner Behandlung könnten schon deshalb nicht vorliegen, weil bei mehreren Prüfungen seitens der Prüfungsausschüsse festgestellt worden sei, daß er – der Kläger – “weit über den KZV-Durchschnitt bestehende Erfolgsquoten bei den Behandlungen auch schwierigster anatomischer Zahnverhältnisse” aufweise. Danach fährt der Kläger wörtlich fort:
“Um derartige Erfolge auch bei diesen schwierigen Behandlungen zu erzielen, sind aber ordnungsgemäße diagnostische Maßnahmen unverzichtbar, so daß die o.g. Feststellungen jeder Grundlage entbehren.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens (Fachgutachten) für den Bereich Endodontie-Zahnerhaltung.
Die Beweisfrage ist dahingehend zu fassen, ob die beim Kläger gemachten Feststellungen der Kommission zur endodontischen Vorbehandlung (fachliche Defizite, unzulängliche diagnostische Maßnahmen, Anfertigung mangelhafter Röntgenaufnahmen etc) vor dem Hintergrund des Kausalzusammenhangs ordnungsgemäßer diagnostischer Maßnahmen und darauf beruhender Behandlungserfolge widersprüchlich und falsch sind”.
Dem so gefaßten Beweisantrag hat das LSG nicht nachgehen müssen. Sinngemäß hat der Kläger ein Sachverständigengutachten zu der Frage begehrt, ob aus zahnmedizinisch-fachwissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen werden kann, daß überdurchschnittliche Erfolge bei Behandlungen auch schwierigster anatomischer Zahnverhältnisse erzielt werden können, wenn vorbereitende, diagnostische Maßnahmen unzulänglich durchgeführt werden. Zur Erhebung des entsprechenden Beweises hat sich das LSG nicht gedrängt fühlen müssen. Es liegen nämlich keine Feststellungen dazu vor, daß beim Kläger in der Vergangenheit tatsächlich signifikant überdurchschnittliche Behandlungserfolge zu verzeichnen sind bzw waren. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Datenlage unter Heranziehung welcher Behandlungsunterlagen aller im Bereich der Beigeladenen zu 8. tätigen Vertragszahnärzte über welchen Zeitraum hinaus “weit über den KZV-Durchschnitt bestehende Erfolgsquoten” bei welchen speziellen Behandlungsmaßnahmen ermittelt werden könnten. Daß das LSG dazu keine speziellen Feststellungen getroffen hat, hat der Kläger nicht gerügt.
Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht davon abgesehen, in konkreten Einzelfällen dem Vorwurf mangelhafter röntgenologischer Diagnostik näher nachzugehen. Die Unzulänglichkeit zahlreicher vom Kläger gefertigter Röntgenaufnahmen ist umfassend dokumentiert und hat zu der Aufforderung des Zulassungsausschusses an ihn geführt, einen Kurs in Röntgendiagnostik zu besuchen. Ob der Kläger in der Vergangenheit auch brauchbare Röntgenbilder angefertigt hat, ist für die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung ohne Bedeutung. Das LSG hat nämlich als Pflichtverletzung iS des § 95 Abs 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgestellt,
– daß der Kläger zwischen dem Beginn seiner Niederlassung 1983 und dem Quartal II/1995 fortwährend – mit Ausnahme eines Quartals – Maßnahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgesetzt war,
– daß er im Gutachterverfahren unzulänglich mitgewirkt hat und zwar auch dann noch, nachdem dieses Verhalten bereits Gegenstand einer disziplinarischen Maßnahme gewesen ist,
– daß er mangelhafte Röntgenaufnahmen vorgelegt hat und der Auflage des ZA, einen Kurs in Röntgendiagnostik zu besuchen, nicht sachgerecht nachgekommen ist,
– daß er einen Assistenten in seiner Praxis ohne die erforderliche Genehmigung der Beigeladenen zu 8. beschäftigt hat,
– daß er 1997 im Berufungsverfahren B 11 KA 99/97 im Termin vom 10. Dezember 1997 eine manipulierte Urkunde vorgelegt hat, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung des ZA zu begründen,
– daß er in der Vergangenheit keine vollständigen Abrechnungen vorgelegt hat
– und daß er in einem konkreten Behandlungsfall aus jüngerer Zeit erhebliche Defizite in der Diagnosestellung und Vorbereitung der Behandlungsplanung gezeigt hat.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe entgegen dem von ihm selbst erlassenen Beweisbeschluß vom 22. März 2000 keine näheren Feststellungen zu seinem Abrechnungsverhalten seit 1998 getroffen, kann darauf die Rüge eines Verfahrensmangels nicht gestützt werden. In Ausführung des Beweisbeschlusses vom 22. März 2000 hat die Berichterstatterin die Kostenträger um Vorlage von Behandlungsunterlagen des Klägers aus der Zeit seit 1998 gebeten. Die Zusammenstellung der entsprechenden Unterlagen hat sich als schwierig erwiesen, weil der Kläger teilweise noch keine Abrechnungen vorgelegt hatte und offenbar in jüngerer Zeit keine eigenen Röntgenbefunde mehr erhebt. Das LSG hat dadurch, daß es auf der Grundlage dieser (wenig ergiebigen) Resultate seiner Sachverhaltsaufklärung für den 18. Oktober 2000 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers anberaumt hat, deutlich gemacht, daß es eine weitere Sachverhaltsaufklärung entweder für nicht möglich oder für nicht erforderlich hielt. Es wäre Sache des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewesen, durch explizite Beweisanträge das LSG zu bestimmten konkreten Ermittlungsschritten zu drängen bzw seine gesamten Abrechnungsunterlagen für die Zeit nach 1998 vorzulegen, um ggf auf diese Weise Ermittlungen zu der Art und Weise seiner vertragszahnärztlichen Behandlungen im Anschluß an das durch den Disziplinarausschluß angeordnete Ruhen der Zulassung zu ermöglichen. Entsprechende Beweisanträge hat der Kläger ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 nicht gestellt. Auf die Rüge, das LSG hätte von sich aus auf der Grundlage des § 103 SGG den Sachverhalt weiter aufklären müssen, kann ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG nicht gestützt werden.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe seinem – nach eigener Einschätzung – korrekten Behandlungs- und Abrechnungsverhalten seit 1998 gegenüber den Pflichtverletzungen in der Vergangenheit kein hinreichendes Gewicht beigemessen, ist ein Bezug zu den in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Gründen für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Das LSG hat, wie sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats erkennen läßt, nicht verkannt, daß im Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung auch das “Wohlverhalten” des betroffenen Arztes bzw Zahnarztes während der Dauer des Streitverfahrens gewürdigt werden kann (vgl BSGE 43, 250, 253 = SozR § 368a Nr 3; BSGE 73, 234, 243 = SozR 3-2500 § 95 Nr 4 Satz 19). Soweit das LSG auf der Grundlage der ihm obliegenden Bewertung von Umfang und Schwere der dem Kläger zur Last fallenden Pflichtverletzungen zu dem Ergebnis gekommen ist, die Entziehung der Zulassung sei unumgänglich, sind Verfahrensfehler bzw Verstöße gegen Denkgesetze nicht ersichtlich. Im übrigen hat das LSG ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger in dem im Termin der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2000 diskutierten Behandlungsfall des Patienten S… eine weitere Pflichtwidrigkeit begangen habe, aus der der Schluß auf eine mangelnde Einsichtsfähigkeit sowie auf eine fehlende Bereitschaft des Klägers gezogen werden könne, sich von den Pflichtverstößen in der Vergangenheit zu distanzieren.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Absätze 1 und 4 SGG.
Fundstellen