Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen L 31 AS 359/15)

SG Cottbus (Entscheidung vom 26.11.2014; Aktenzeichen S 31 AS 270/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2017 - L 31 AS 359/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 5.4.2017 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 30.4.2017 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 6.6.2017 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11022640

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