Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Beschluss vom 02.11.2017; Aktenzeichen L 2 AS 367/17) |
Sächsisches LSG (Beschluss vom 02.11.2017; Aktenzeichen L 2 AS 365/17) |
SG Dresden (Entscheidung vom 22.12.2016; Aktenzeichen S 45 AS 7077/12) |
SG Dresden (Entscheidung vom 22.12.2016; Aktenzeichen S 45 AS 6148/15) |
Tenor
Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 14 AS 428/17 B und B 14 AS 429/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 428/17 B (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. November 2017 - L 2 AS 365/17 und L 2 AS 367/17 - werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. zu bewilligen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den angefochtenen Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnen sie folgende Frage: "Vermag ein vom Antragsteller/Prozessbevollmächtigten in argumentativer Ergänzung der eidesstattlichen Erklärung zusätzlich dargelegter, im weiteren Verlauf jedoch keine Bestätigung findender, Vorgang, welcher sowohl in faktischer als auch in temporärer Hinsicht von der abschließenden postalischen Aufgabe eines - seinen gerichtlichen Bestimmungsort gleichwohl nicht (rechtzeitig) erreichenden - fristgebundenen Schriftstückes unabhängig ist, die justiziable Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages wg. mangelnder Glaubhaftmachung zu begründen?" Dabei gehe es um die beweisrechtliche Würdigung eines behaupten Geschehens im Zeitraum zwischen der endgültigen Aufgabe eines Briefes zur Post und dessen Eingang bei Gericht.
Inwiefern dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, zeigen die Beschwerden nicht hinreichend auf. Soweit die formulierte Frage nicht ohnehin ausschließlich Besonderheiten des dem erfolglos gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde gelegten Ablaufs betrifft, hätte dazu unter Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur gerichtlichen Aufklärungspflicht und den Beweismaßstäben bei Wiedereinsetzungsanträgen (vgl etwa BSG vom 8.7.1970 - 10 RV 360/70 - juris RdNr 13 mwN) dargelegt werden müssen, in welcher Hinsicht sich insoweit noch nicht ausreichend geklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen und inwiefern sie in dem Verfahren hier klärungsfähig sein könnten, woran es aber fehlt.
Auch Abweichungen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt wird und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
Diesen Anforderungen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht. Zwar entnimmt der Kläger den angegriffenen Beschlüssen des LSG einen Rechtssatz, der mit zwei Entscheidungen des BSG und einer des BVerfG unvereinbar sei. Dem sind jedoch keine ausdrücklich als solche bezeichnete und auffindbare Rechtssätze des BSG bzw des BVerfG entgegengestellt, zu denen sich das LSG in Widerspruch im Grundsätzlichen gesetzt haben könnte. Vielmehr beschränken sich die Beschwerden insoweit auf die Rüge, die Rechtsauffassung des LSG stehe nicht in Einklang bzw sei unvereinbar mit den benannten Entscheidungen des BSG bzw des BVerfG. Damit rügen sie der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich bzw von Verfassungs wegen aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung in dem dargelegten Sinne. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 13 mwN). Einen solchen Widerspruch haben die Beschwerdebegründungen nicht benannt.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11864775 |