Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Wegfallwirkung des Krankengeldanspruchs bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Orientierungssatz
Die Wegfallwirkung des § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 erfasst einen Krankengeldanspruch auch dann, wenn Krankengeld über den Beginn der Rentenleistungen hinaus gezahlt wurde, weil die Rente erst nachträglich bewilligt worden ist; in einem solchen Fall fällt der Krankengeldanspruch insgesamt rückwirkend weg, allerdings darf die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente und dem höheren Krankengeld nicht von dem Versicherten zurückfordern (vgl BSG vom 8.12.1992 - 1 RK 9/92 = BSGE 71, 294, 296 = SozR 3-2500 § 48 Nr 4).
Normenkette
SGB 5 § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die 1957 geborene, während ihrer Beschäftigung in Deutschland bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesene Klägerin, die seit 18. März 2003 Verletztengeld und anschließend bis 7. März 2004 Krankengeld erhielt, begehrt - bislang erfolglos - die Weitergewährung des Krankengeldes über dieses Enddatum hinaus. Das Landessozialgericht (LSG) hat die in erster Instanz erfolgte Klageabweisung bestätigt und ua ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin über den 7. März 2004 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei und für die Höchstdauer von 78 Wochen Krankengeld hätte beanspruchen können. Da sie bereits seit 1. September 2003 eine Zeitrente wegen Erwerbsminderung beziehe, sei anschließend kein neuer Krankengeldanspruch entstanden, sondern habe für die streitige Zeit ab 8. März 2004 geendet (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫). Dass die laufende Zeitrentenzahlung erst im Januar 2005 eingesetzt habe und für die Zeit zuvor eine Nachzahlung erfolgt sei, stehe der Anwendung der Regelung nicht entgegen (Urteil vom 7. September 2005).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die zugleich für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung ua voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier nach dem insoweit allein in den Blick zu nehmenden maßgeblichen Streitgegenstand des Rechtsstreits. Die Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Beschwerde erfolgreich sein würde. Prozesskostenhilfe ist auch zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn Prozesskostenhilfe ermöglicht es einem Bedürftigen nicht, ein Verfahren durchzuführen, welches im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen könnte, das also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde ( vgl zB Senat, Beschluss vom 19. Juli 2004, B 1 KR 2/04 BH mwN; BVerfG NJW 1997, 2745 mwN ). So verhält es sich hier. Dafür, dass einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung des LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung; Verfahrensfehler des LSG) vorliegen könnte, ist nach Aktenlage und dem Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich. Die bloße Behauptung, das angegriffene Urteil sei inhaltlich unrichtig, stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar ( vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 ). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat bereits im Sinne des LSG in seinem Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 RK 9/92 - ( BSGE 71, 294, 296 = SozR 3-2500 § 48 Nr 4 ) entschieden hat, dass die Wegfallwirkung einen Krankengeldanspruch auch dann erfasst, wenn Krankengeld über den Beginn der Rentenleistungen hinaus gezahlt worden ist, weil die Rente erst nachträglich bewilligt worden ist; in einem solchen Fall fällt der Krankengeldanspruch insgesamt rückwirkend weg, allerdings darf die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente und dem höheren Krankengeld nicht von dem Versicherten zurückfordern (§ 50 Abs 1 Satz 2 SGB V). Dafür, dass diese Judikatur des BSG - zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut in einem Revisionsverfahren erörtert werden müsste, gibt es keine Anhaltspunkte. Schon vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte die Klägerin daher auch in einem Revisionsverfahren aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein.
Die von der Klägerin bereits selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde musste als unzulässig verworfen werden. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im LSG-Urteil hätte die Beschwerde durch einen iS von § 166 SGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt werden müssen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der analogen Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen