Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.03.2018; Aktenzeichen L 3 AL 4415/17)

SG Mannheim (Urteil vom 12.10.2017; Aktenzeichen S 14 AL 3035/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der 1997 geborene Kläger begehrt als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben solche im Eingangsverfahren in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) P. in M. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für diese WfbM sowie die Kosten für die auswärtige Unterbringung ab, weil Leistungen der Diakoniewerkstätten R. möglich und zumutbar seien. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen: Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen seien verpflichtet, behinderte Menschen aus ihrem Einzugsgebiet, unabhängig von der Ursache und Art der Behinderung, aufzunehmen, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllten, wenn im Einzugsgebiet keine besondere WfbM für diese Behinderungsart vorhanden sei. Es gebe daher keine grundsätzlich ungeeignete WfbM. Eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne, dass nur die Kostenübernahme für die Maßnahme in der WfbM Pfennigparade ermessensfehlerfrei sei, liege nicht vor. Zwar sei den Wünschen des Hilfebedürftigen zu entsprechen: dies gelte jedoch nicht, wenn damit - wie hier - unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden seien.

II

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert er als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: "Ist der Mehrkostenvorbehalt des § 9 SGB XII im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers (§ 8 SGB IX) unter Beachtung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Ende 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) haltbar, wenn die Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) dem Kläger lediglich Leistungen bewilligt, die in einer wohnortnahen WfBM anfallen, die für ihn aber nicht geeignet ist und er keine Berufsausbildung wahrnehmen kann. Hat die Beklagte das Ermessen richtig ausgeübt und/oder hat der Kläger aufgrund einer vorliegenden Atypik bezüglich der Ausübung des Ermessens einen Anspruch auf höhere Leistungen oder sogar einen Individualanspruch nach Art. 27 UN-BRK."

Hiermit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 163 SGG grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall - konkret die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandete Eignung der regional zuständigen WfbM Diakoniewerkstätten R. sowie die Höhe der Mehrkosten bei einem Eingangsverfahren in der WfbM P./M. - sind nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Unabhängig hiervon hat sich der Kläger auch nicht damit befasst, ob die von ihm aufgeworfene Frage bereits durch Rechtsprechung und/oder Literatur insbesondere zur Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs unter Berücksichtigung der UN-BRK beantwortet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12076553

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