Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Streitigkeit
Orientierungssatz
Die Anwendbarkeit alten oder neuen Kostenrechts in vertragsärztlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Tag der Rechtshängigkeit der Sache. Liegt dieser vor dem 2.1.2002, gilt in vollem Umfang das am 1.1.2002 geltende Kostenrecht in allen Rechtszügen (vgl BSG vom 30.1.2002 - B 6 KA 12/01 R = SozR 3-2500 § 116 Nr 24).
Normenkette
SGG § 193 Abs. 1 Fassung: 1998-03-30, Abs. 4 S. 2 Fassung: 1993-12-21, § 197a Abs. 1 S. 1 Fassung: 2001-08-17; SGGÄndG 6 Art. 17 Fassung: 2001-08-17
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Kostengrundentscheidung beruht für alle drei Rechtszüge auf § 193 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren allein die Abrechnungen der Quartale 1/96, 3/96, 4/96 und 2/97 bis 2/98 hinsichtlich der Höhe des Laborbudgets. Insoweit hatte der Kläger schon im Berufungsrechtszug nur einen Neubescheidungsantrag gestellt und eine Gleichbehandlung mit den Quartalen 3/98 bis 2/99 begehrt. Diesem Begehren und nicht dem Begehren auf Bildung des Laborbudgets allein auf der Basis der Werte für die Urologen hat die Beklagte durch ihr Anerkenntnis vom 18. März 2003 entsprochen. Da der Kläger damit das Ziel des von ihm angestrebten Revisionsverfahrens bereits im Beschwerdeverfahren erreicht hat, ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte insoweit seine Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt.
Eine Kostenerstattungspflicht für die vorinstanzlichen Verfahren ist nur in dem Umfang gerechtfertigt, der dem Anteil der auf das Laborbudget entfallenden Punkte an dem Volumen der insgesamt streitbefangenen Honorarabrechnungen entspricht. Diese Quote hat die Beklagte auf der Grundlage umfangreicher Berechnungen mit 13,4 % beziffert. Dem folgt der Senat, zumal der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
2. Die Entscheidungen über die Gegenstandswerte beruhen auf den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Anwaltsvergütung ist nach § 134 Abs 1 Satz 1 BRAGO nach "bisherigem Recht" zu berechnen, wenn sich die Vorschriften nach Erteilung des Auftrags an den Rechtsanwalt geändert haben. Die auf die jeweilige Instanz abstellende Ausnahmeregelung in § 134 Abs 1 Satz 2 BRAGO kann hier jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen für die Gegenstandswertberechnung nicht angewandt werden. Nach dem Urteil des Senats vom 30. Januar 2002 (SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff) richtet sich die Anwendbarkeit alten oder neuen Kostenrechts in vertragsärztlichen Streitigkeiten nach dem Tag der Rechtshängigkeit der Sache. Liegt dieser vor dem 2. Januar 2002, gilt in vollem Umfang das am 1. Januar 2002 geltende Kostenrecht in allen Rechtszügen.
In den Angelegenheiten des § 116 Abs 2 aF BRAGO richtet sich die Entscheidung über den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO; § 13 Gerichtskostengesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist danach das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten höheren Vergütung. Insoweit folgt der Senat den Berechnungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Berechnungen und hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Fundstellen