Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1991 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Feststellungsbegehren, daß es sich bei ihren Beinverletzungen um Folgen eines Arbeitsunfalles handele, ohne Erfolg geblieben (Bescheid des Beklagten vom 11. November 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1987; Urteile des Sozialgerichts vom 29. November 1988 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 11. Dezember 1991). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Knieverletzungen, die sich die Klägerin beim Skifahren zugezogen habe, seien nicht Folgen eines Arbeitsunfalles, weil es sich bei dem Skiausflug vom Januar 1984 nicht um eine unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Auch habe die Klägerin nicht subjektiv der Meinung sein können, an einer solchen Veranstaltung teilgenommen zu haben. Bei vernünftiger Betrachtungsweise hätte ein unvoreingenommener Dritter anhand der objektiven Gegebenheiten vielmehr erkennen müssen, daß Zweck des Skiausflugs nicht die Pflege der Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft gewesen sei, sondern die Verschaffung einer günstigen Gelegenheit für interessierte Skifahrer, billig in der Westschweiz Skisport zu betreiben. So hätten weder sämtliche Klinikangehörige noch ein abgrenzbarer Teil der Belegschaft die Möglichkeit der Teilnahme gehabt. Andererseits habe sich die Aufforderung zur Teilnahme an einen weit über den Kreis der Bediensteten der Klinik hinausgehenden Personenkreis gerichtet. Für Nichtskifahrer hätte sich die Pflege betrieblicher Verbundenheit auf das gemeinsame Sitzen im Omnibus beschränkt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Skiausflug als „Betriebsausflug” angekündigt worden sei, oder ob sich Dr. L. … bei seiner schriftlichen Zeugenaussage in den von der Klägerin genannten Punkten geirrt haben sollte.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei zuzulassen, weil das LSG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und das angefochtene Urteil von mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) abweiche. § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei verletzt, weil das LSG dem mehrfach gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Dr. R. … nicht gefolgt sei; dieser hätte bekunden können, daß die Einladung nach Grindelwald mit der Überschrift „Betriebsausflug” versehen gewesen sei. Auch habe das LSG die mit Schriftsätzen vom 10. April 1990 und 1. Februar 1991 zum gleichen Thema gestellten Beweisanträge ohne hinreichende Begründung unberücksichtigt gelassen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen, daß das LSG dem Antrag vom 11. Dezember 1991 auf Anhörung des Zeugen Dr. L. … nicht nur nicht gefolgt sei, sondern dessen schriftliche Aussage trotz des ausdrücklichen Widerspruchs der Klägerin verwertet habe. Wäre Dr. L. … mündlich angehört worden, so hätte sich ergeben, daß der Ausflug von Dr. R. … organisiert worden sei. Auch hätte sich dann herausgestellt, daß keine Beschränkung der Teilnehmerzahl vorgesehen gewesen sei.
Das angefochtene Urteil weiche in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Insbesondere bestehe eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 2. März 1971 (SozR § 548 RVO Nr 24), in welchem festgestellt worden sei, daß auch Sportveranstaltungen dann dazu dienten, ein gutes Betriebsklima zu fördern, wenn sie regelmäßig ausgeführt würden und die Belegschaft zur Teilnahme hieran durch Aushänge aufgefordert werde. Darüber hinaus stehe das angefochtene Urteil auch insofern in Widerspruch zu den grundlegenden Entscheidungen des BSG (BSGE 1, 179, 183 und 7, 249, 251), als das LSG als maßgebliche Kriterien für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einerseits einen Zwang zur Teilnahme an der Veranstaltung verlange und andererseits den Umstand, daß sich die Einladung auch an Familienangehörige gerichtet habe, negativ bewertet habe. Ferner sei eine Divergenz darin zu sehen, daß das LSG die begrenzte Teilnehmerzahl von 100 Personen bei einer Belegschaft von mehreren tausend Beschäftigten als Ausschlußkriterium gewertet habe, während das BSG entschieden habe, daß auch Ausflüge von Einzelabteilungen des Gesamtbetriebes unfallversicherungsrechtlich geschützt sein könnten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten gesetzlichen Form.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann die Verfahrensrüge nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin trägt zwar vor, in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1991 auf der Anhörung der Zeugen Dres. R. … und L. … bestanden und damit Beweisanträge gestellt zu haben, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Auch trägt sie vor, daß deren Einvernahme ergeben hätte, die Einladung von 1984 sei nicht von Dr. L. …, sondern von Dr. R. … unterschrieben gewesen und habe die Überschrift „Betriebsausflug” getragen. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht für eine schlüssige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob das angefochtene Urteil auf dem vorgetragenen Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu hätte insofern besondere Veranlassung bestanden, als das LSG in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat, es komme weder auf die Überschrift der Einladung noch auf den Organisator des Ausfluges an. Selbst wenn die von der Klägerin genannten Umstände als wahr unterstellt würden, würde sich mit Blick auf den übrigen unstreitigen Sachverhalt kein anderes rechtliches Ergebnis rechtfertigen lassen. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, das LSG habe auch die mit Schriftsätzen vom 10. April 1990 und 1. Februar 1991 zum gleichen Thema gestellten Beweisanträge nicht beachtet, fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits an berücksichtigungsfähigen Beweisanträgen. Danach obliegt es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl zuletzt Beschluß des Senats vom 29. Juni 1992 – 2 BU 85/92 –).
Die Beschwerde ist auch insoweit unzulässig, als die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozeßbeteiligten nicht in Erwägung gezogen (vgl ua BVerfGE 63, 177, 179/80); bezieht sich dieser Vorwurf jedoch auf einen Beweisantrag, den das LSG – wie oben ausgeführt – nicht zu berücksichtigen hatte, und enthält er – wie hier -im Kern seiner Begründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf nicht gestützt werden. Denn ebensowenig wie eine bei nicht gestelltem Beweisantrag unzulässige Amtsermittlungsrüge über den Umweg der Verletzung von Hinweispflichten (§§ 106 Abs. 1 und 112 Abs 2 SGG) zulässig wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13), kann die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen nicht über den Umweg des § 62 SGG erweitert werden (vgl Beschluß des Senats vom 7. Juli 1992 – 2 BU 7/97 –). Soweit die Klägerin ergänzend vorträgt, bei einer Anhörung von Dr. L. … hätte sich auch herausgestellt, daß keine Beschränkung der Teilnehmerzahl vorgesehen gewesen sei, findet dieser Vortrag in den Prozeßakten keine Stütze. Weder in der Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 1991 noch in den von der Klägerin zitierten Schriftsätzen vom 7. März und 10. April 1990 findet sich ein Anhalt dafür, daß die Begrenzung der Teilnehmerzahl zwischen den Beteiligten streitig gewesen ist. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, durch welches Verhalten des LSG sie daran gehindert worden sei, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen.
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29, 54). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin legt nicht dar, das LSG habe einen Rechtssatz aufgestellt, wonach Sportveranstaltungen grundsätzlich nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter Unfallversicherungsschutz gestellt sein könnten. Sie schließt lediglich aus dem vom LSG gefundenen Ergebnis auf eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 2. März 1971 (SozR § 548 RVO Nr 24). Dabei übersieht sie insbesondere, daß das LSG in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung davon ausgegangen ist, daß ein Skiausflug eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung sein kann, wenn die übrigen Voraussetzungen (Pflege der Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft) gegeben sind. Das gleiche gilt für die weiteren behaupteten Abweichungen. Das LSG hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles weder daran scheitern lassen, daß die Einladung auch an Familienangehörige gerichtet gewesen sei (BSGE 1, 179, 183) noch – für sich betrachtet – an der begrenzten Teilnehmerzahl von 100 Personen (BSGE 7, 249, 252). Den zuletzt genannten Entscheidungen hat die Klägerin keine widersprechenden Rechtssätze des LSG gegenübergestellt. Solche sind dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen. Zu den angesprochenen Kriterien hat das LSG vielmehr ausgeführt, die Einladung zum Skiausflug habe sich nicht einmal an einen abgrenzbaren Teil der Belegschaft, sondern an einen über den Kreis der Bediensteten der Kliniken hinausgehenden Personenkreis gerichtet „alle Mitarbeiter, deren Angehörige und Freunde der Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie, Urologie, Röntgenologie und …”).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen