Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 22.11.2017; Aktenzeichen S 5 AS 3325/16) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2018; Aktenzeichen L 3 AS 101/18) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2018 - L 3 AS 101/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet die nach dem teilweisen Obsiegen des Klägers im Berufungsverfahren noch streitbefangene Frage - sofern sich das LSG nicht schon aus prozessualen Gründen an einer Sachentscheidung gehindert gesehen hat - nach höheren Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 22.1.2016 unter Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Umzug ohne Beantragung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II(vgl dazu nur BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE 119, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 19 ff; zu den Anforderungen an die Bestimmung des abstrakt angemessenen Umfangs der Aufwendungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts letztens BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - RdNr 19 ff mwN, vorgesehen für BSGE und SozR 4) , von Einlagerungskosten als Aufwendungen der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II(vgl dazu nur BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 12 ff sowie zuletzt BSG vom 13.2.2019 - B 14 AS 220/18 B - RdNr 3) , der Erstattung einer angesparten, nach dem Vortrag der Kläger zur Deckung von Lebenshaltungskosten verwandten Bausparsumme sowie eines Amtshaftungsanspruchs keinen Anlass.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Keinen Fehler lässt insbesondere erkennen, dass das LSG gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entschieden hat, nachdem auf diese Möglichkeit nach dem Akteninhalt auch die Klägerin - zugleich für den von ihr vertretenen Kläger - mit der Ladung hingewiesen worden ist.
Die von den Klägern persönlich eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13477343 |