Leitsatz (amtlich)

1. Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt.

2. Für die Statthaftigkeit einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer im einzelnen die Voraussetzungen der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage darzulegen.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 1 Fassung: 1974-07-30, Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-07-30, Abs. 2 S. 3 Hs. 1 Fassung: 1974-07-30

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Juni 1975 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Da die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) stützt, hätte sie in der Beschwerdebegründung hinreichend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen müssen (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG). Das ist nicht geschehen.

Allein zu Beginn der Entscheidungsgründe seines Urteils hat sich das Landessozialgericht bei der Erörterung des von ihm insoweit bejahten Rechtsschutzbedürfnisses dazu erklärt, auf welchen Zeitraum es seine Entscheidung erstreckt wissen will. An der angegebenen Stelle hat es ersichtlich lediglich über die umstrittenen Leistungen der Beklagten vom Beginn der Umschulung des Klägers zum Masseur und medizinischen Bademeister (1. Oktober 1972) "bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) am 1. Oktober 1974" (S. 6 des angefochtenen Urteils) entschieden. Diese zeitliche Beschränkung kommt überdies auch, abgesehen von dem Hinweis in den Entscheidungsgründen des Urteils, die Beigeladene habe mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte in Höhe ihrer Leistungen auf sich nach § 38 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes übergeleitet (S. 6 aaO), im Entscheidungsausspruch durch die Worte "..., daß bei der erneuten Bescheidung die Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 24. November 1972 zu beachten ist", zum Ausdruck. Die Beklagte selbst hatte im zweiten Rechtszug im Schriftsatz vom 14. Mai 1975 betont, mit dem Inkrafttreten des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes hätte sie, die Beklagte, dem Kläger dieselben Barleistungen wie die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit zahlen müssen und damit ebenfalls die Bedeutung des Falles für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes angenommen. Das Urteil bezieht sich also auf nicht mehr gültiges Rehabilitationsrecht. Eine außer Kraft getretene gesetzliche Vorschrift kann aber in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harren und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 1974, § 132, Anm. 14 a am Ende). Gerade dies hätte die Beklagte, um ihre Beschwerde statthaft zu machen, genau und im einzelnen darlegen müssen. Ihr Vorbringen enthält aber dazu nichts. Es erübrigt sich daher, auf die Einzelheiten der Beschwerdebegründung einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646802

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