Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz. Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
Der Beschluß des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 GS 2/75 = BSGE 43, 75 gilt grundsätzlich nicht für vollschichtig zu verrichtende Tätigkeiten (vgl BSG 21.9.1977 4 RJ 131/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 22).
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2; SGG § 160 Abs 2 Nr 2
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 06.08.1987; Aktenzeichen L 1 J 107/86) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergeben.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde ausschließlich Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend. Er genügt jedoch nicht der ihm von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG auferlegten Pflicht zur Bezeichnung der Abweichung. Der Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, von dem Rechtssatz in der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 10. Dezember 1976, ein Versicherter könne auf Tätigkeiten nur verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen sei, weiche das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mit dem Rechtssatz ab, das Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, habe bei einem vollschichtig einsatzfähigen Versicherten nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen. Auf dieser Abweichung beruhe die Entscheidung des Berufungsgerichts, das bei Berücksichtigung des vom BSG aufgestellten Rechtssatzes zumindest Rente wegen Berufsunfähigkeit hätte zuerkennen müssen. Damit ist jedoch die gerügte Divergenz deshalb nicht hinreichend bezeichnet, weil dem Beschluß des Großen Senats vom 10. Dezember 1976 (BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr 13) unschwer - nämlich schon aus seinen Leitsätzen - zu entnehmen war, daß er sich nur auf Teilzeitarbeit bezog. So lautet der vom Beschwerdeführer zur Begründung der Divergenz herangezogene Rechtssatz des BSG, der in dem zweiten Leitsatz der Entscheidung abgedruckt ist, "Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist". Auch aus den Entscheidungsgründen ist eindeutig zu entnehmen, daß sie sich nur auf Teilzeitarbeitsplätze bezogen. Unter diesen Umständen hätte zur Bezeichnung der Divergenz die Darlegung gehört, aus welchen Gründen die vom Großen Senat für Teilzeitarbeit aufgestellten Grundsätze auch für Vollschichtarbeit zu gelten haben. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage gehörte zu der dem Beschwerdeführer obliegenden Durchdringung des Streitstoffs, zumal dem Beschwerdeführer bei Beachtung der Rechtsprechung des BSG nicht verborgen bleiben konnte, daß der von ihm herangezogene Beschluß des Großen Senats grundsätzlich nicht für vollschichtig zu verrichtende Tätigkeiten gilt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 19 und 22). Wenn der Beschwerdeführer diese Rechtsprechung in Frage stellen wollte, hätte er dies mit der Begründung tun müssen, die Frage der Anwendung der Entscheidung des Großen Senats vom 10. Dezember 1976 auf Vollzeittätigkeiten sei trotz der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des BSG noch klärungsbedürftig, weil dieser Rechtsprechung zu widersprechen sei und gegen sie Einwendungen bestünden (vgl SozR 1500 § 160a Nr 13). Ausführungen diesen Inhalts läßt die Beschwerdebegründung jedoch vermissen.
Da mithin der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang begründet worden ist und andere Zulassungsgründe weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, fehlt es der vom Beschwerdeführer in erster Linie begehrten Prozeßkostenhilfe an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozeßordnung -ZPO-). Zugleich muß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß des Senats als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen