Orientierungssatz
Es fehlt schon an einer Vergleichbarkeit der Entscheidung, wenn das LSG den Versicherten als fähig angesehen hat, Fußwege von "über 500 m" zurückzulegen, die Rechtsprechung des BSG hingegen Gehstrecken bis zu 500 Metern Länge betrifft.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 03.04.1989; Aktenzeichen L 4 J 138/88) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; denn sie ist nicht formgerecht begründet worden.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen zugelassen werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr 1) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht (Nr 2) oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Bei der Entscheidung über die Beschwerde kann das Vorbringen des Klägers nur insoweit berücksichtigt werden, als es innerhalb der bis zum 3. August 1989 verlängerten Begründungsfrist beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist (§ 160a Abs 2 Sätze 1 und 2 SGG). Den Inhalt des Schriftsatzes vom 12. September 1989 konnte der Senat daher nicht verwerten. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, in materieller Hinsicht werde die unrichtige Anwendung der §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unrichtige Anwendung des § 106 SGG gerügt. Aus beiden Gründen kann die Revision nicht zugelassen werden.
Soweit der Kläger sich nur gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Streitstoffes durch das LSG wendet - ohne etwa die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend zu machen -, kann darauf die Beschwerde nicht gestützt werden. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht sein, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 9).
Mit der behaupteten Verletzung des § 106 SGG rügt der Kläger in Wirklichkeit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG. Leidet das Berufungsverfahren an einem derartigen Mangel, so kann dieser nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das LSG einem tatsächlich wirksam gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Fehlt aber ein Beweisantrag, so kann nicht über den Umweg der §§ 106 Abs 1 und 112 Abs 2 SGG eine Zulassung der Revision erreicht werden. Ob das Berufungsgericht es unterlassen hat, einen Beweisantrag anzuregen, ist daher im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, soweit es um einen übergangenen Beweisantrag geht, ohne Bedeutung (vgl BSG aaO Nr 13).
Schließlich trägt der Kläger noch vor, das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Um diesen Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG formgerecht zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) ist es nicht nur erforderlich, die Entscheidung des BSG, von der das LSG abgewichen sein soll, genau anzugeben. In der Beschwerdebegründung muß vielmehr auch dargetan werden, zu welcher spezifischen Rechtsfrage eine Abweichung erfolgt ist, dh in welchem abstrakt formulierten Rechtssatz sich das angefochtene Urteil von welchem ebenfalls abstrakt formulierten Rechtssatz in der bezeichneten Entscheidung des BSG unterscheidet (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29). Eine Abweichung liegt nicht schon in einer materiell-rechtlich unzutreffenden Subsumierung, sondern allein darin, daß das LSG von einer Rechtsmeinung ausgeht, die mit der des Revisionsgerichts unvereinbar ist. Eine diesen Anforderungen entsprechende Abweichung ist in der Beschwerdebegründung nicht dargetan worden. Nach eigenem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung hat das LSG ihn als fähig angesehen, Fußwege von "über 500 m" zurückzulegen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG betrifft hingegen Gehstrecken bis zu 500 Metern Länge (vgl BSG in SozR 2200 § 1247 Nr 53 mwN). Wegen dieser Unterschiede in den Sachverhalten fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit der Entscheidungen. Eine Divergenz ist jedenfalls vom Kläger nicht aufgezeigt worden.
Die somit nicht formgerecht begründete Beschwerde mußte als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. nicht formgerecht begründet worden.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen zugelassen werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr 1) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht (Nr 2) oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Bei der Entscheidung über die Beschwerde kann das Vorbringen des Klägers nur insoweit berücksichtigt werden, als es innerhalb der bis zum 3. August 1989 verlängerten Begründungsfrist beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist (§ 160a Abs 2 Sätze 1 und 2 SGG). Den Inhalt des Schriftsatzes vom 12. September 1989 konnte der Senat daher nicht verwerten. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, in materieller Hinsicht werde die unrichtige Anwendung der §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unrichtige Anwendung des § 106 SGG gerügt. Aus beiden Gründen kann die Revision nicht zugelassen werden.
Soweit der Kläger sich nur gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Streitstoffes durch das LSG wendet - ohne etwa die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend zu machen -, kann darauf die Beschwerde nicht gestützt werden. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht sein, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 9).
Mit der behaupteten Verletzung des § 106 SGG rügt der Kläger in Wirklichkeit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG. Leidet das Berufungsverfahren an einem derartigen Mangel, so kann dieser nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das LSG einem tatsächlich wirksam gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Fehlt aber ein Beweisantrag, so kann nicht über den Umweg der §§ 106 Abs 1 und 112 Abs 2 SGG eine Zulassung der Revision erreicht werden. Ob das Berufungsgericht es unterlassen hat, einen Beweisantrag anzuregen, ist daher im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, soweit es um einen übergangenen Beweisantrag geht, ohne Bedeutung (vgl BSG aaO Nr 13).
Schließlich trägt der Kläger noch vor, das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Um diesen Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG formgerecht zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) ist es nicht nur erforderlich, die Entscheidung des BSG, von der das LSG abgewichen sein soll, genau anzugeben. In der Beschwerdebegründung muß vielmehr auch dargetan werden, zu welcher spezifischen Rechtsfrage eine Abweichung erfolgt ist, dh in welchem abstrakt formulierten Rechtssatz sich das angefochtene Urteil von welchem ebenfalls abstrakt formulierten Rechtssatz in der bezeichneten Entscheidung des BSG unterscheidet (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29). Eine Abweichung liegt nicht schon in einer materiell-rechtlich unzutreffenden Subsumierung, sondern allein darin, daß das LSG von einer Rechtsmeinung ausgeht, die mit der des Revisionsgerichts unvereinbar ist. Eine diesen Anforderungen entsprechende Abweichung ist in der Beschwerdebegründung nicht dargetan worden. Nach eigenem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung hat das LSG ihn als fähig angesehen, Fußwege von "über 500 m" zurückzulegen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG betrifft hingegen Gehstrecken bis zu 500 Metern Länge (vgl BSG in SozR 2200 § 1247 Nr 53 mwN). Wegen dieser Unterschiede in den Sachverhalten fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit der Entscheidungen. Eine Divergenz ist jedenfalls vom Kläger nicht aufgezeigt worden.
Die somit nicht formgerecht begründete Beschwerde mußte als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen