Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 09.02.2017; Aktenzeichen L 10 SF 29/16 EK AS) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Gerichtsbescheid des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Gerichtsbescheid vom 9.2.2017 die zuvor mit Beschluss vom 8.2.2017 verbundenen Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Dauer von Verfahren vor dem 10. Senat des LSG (L 10 SF 29/16 EK AS; L 10 SF 30/16 EK AS; L 10 SF 31/16 EK AS; L 10 SF 32/16 EK AS) als unzulässig abgewiesen, den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin im eigenen Namen erhobene Klagen seien nach § 71 Abs 1 SGG unzulässig aufgrund ihrer Prozessunfähigkeit und wegen nicht erteilter Genehmigung durch den Betreuer (dortige Schriftsätze vom 14.12.2016 und 10.1.2017), dem mit Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (W.) vom 18.12.2014 (10 XVII S 1057) ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 Abs 1 BGB eingeräumt worden sei. Die Ausnahmeregelung in § 1903 Abs 3 S 1 BGB greife nicht. Schon wegen ihrer Gerichtskostenpflicht nach § 197a Abs 1 S 1 SGG stelle die auf Entschädigung nach § 198 GVG gerichtete Klageerhebung keine Willenserklärung dar, die der Klägerin lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe.
Gegen diesen ihr am 14.2.2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer beim BSG am 22.3.2017 eingegangenen Beschwerde vom "15.02.2017/21.03.2017".
Zwischenzeitlich erhobene Befangenheitsgesuche der Klägerin gegen Mitglieder des Senats sind ebenso erfolglos geblieben wie die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde und Anhörungsrüge (Beschlüsse vom 18.7.2017 und 7.11.2017 - B 10 ÜG 23/17 C).
Mit Beschluss vom 7.2.2017 (10 XVII S 1057) hat das Amtsgericht Rotenburg (W.) die Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt wegen Unbetreubarkeit der Klägerin mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Dahingestellt bleiben kann, ob gegen einen Gerichtsbescheid des LSG überhaupt das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, weil die Beteiligten - worauf das LSG in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat - einen Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids stellen können (vgl § 105 Abs 2 und 3 SGG). Denn die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt bereits daraus, dass sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Dieses Erfordernis ist der Klägerin aus zahlreichen zuvor von ihr vor dem BSG geführten Verfahren bekannt. Einen PKH-Antrag hat sie für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Gerichtsbescheid des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.2.2017 nicht gestellt. Aber selbst wenn sie es getan hätte, wäre dieser mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73 Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).
Der Senat konnte auf eine Prüfung der Prozessunfähigkeit der Klägerin verzichten. Denn bis zur abschließenden Entscheidung hierüber wäre sie als prozessfähig zu behandeln (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2017 - B 5 R 3/17 S - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, RdNr 24 mwN). Auch konnte der Senat im vorliegenden Fall der Klägerin von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG absehen. Dessen Genehmigung könnte selbst einer statthaften Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.2.2017 nicht zum Erfolg verhelfen (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2017 - B 5 R 3/17 S - Juris RdNr 3). Zum einen hat die von der Klägerin in der Hauptsache begehrte Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer keine Erfolgsaussichten, sodass sie letztlich nicht erreichen kann, was sie mit dem Prozess will. Vielmehr würde ein vernünftiger Rechtsuchender ein solches Verfahren (auf eigene Kosten) von vornherein nicht führen. Zum anderen ist aber vorliegend auch nicht ersichtlich, dass einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Diesbezüglich sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 bis 3, § 39 Abs 1 GKG. Der Streitwert ist für jede der vier vom LSG mit Beschluss vom 8.2.2017 nach § 113 Abs 1 SGG miteinander verbundenen Entschädigungsklagen der Klägerin auf 5000 Euro festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung der Anträge und des jeweiligen Vortrags der Klägerin für die Bestimmung eines anderen Betrags keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 20 000 Euro.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650439 |