Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz eines Schülers auf dem Weg zur Beschaffung von Tümpel, wasser und Heu für den Biologieunterricht
Orientierungssatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt und eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet worden ist.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b Fassung: 1971-03-18, § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Gründe
Der im November 1960 geborene Kläger besuchte die Mainzer Studienstufe (MSS 11)des Staatlichen Görres-Gymnasiums in Koblenz. Die Schüler des Biologie-Grundkurses hatten am 16. Februar 1977, zwei Tage vor der nächsten Biologiestunde, durch ihren Fachlehrer die Aufgabe erhalten, Material (Tümpelwasser und Heu) zu besorgen, um Aufgüsse herzustellen, die später mikroskopisch untersucht werden sollten. Der Kläger und sein Mitschüler H hatten sich das Besorgen von Tümpelwasser und Heu geteilt. Der Kläger besorgte am 17. Februar 1977 aus einem Tümpel (auf dem Truppenübungsplatz Schmidtenhöhe in Koblenz) Wasser. Auf dem Rückweg nach Hause, den er mit dem Fahrrad zurücklegte, wurde er bei einem Verkehrsunfall verletzt, so daß das rechte Bein im Oberschenkel amputiert werden mußte. Der Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab, weil der Unfall sich im Zusammenhang mit einer Hausaufgabe ereignet und der Kläger daher nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat den Beklagten verurteilt, den Unfall des Klägers vom 17. Februar 1977 nach Maßgabe der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen (Urteil vom 23. Februar 1978). Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (Urteil vom 27. September 1978). Nach Zulassung der Revision gegen dieses Urteil (Beschluß vom 15. März 1979 - 2 BU 209/78) hat das Bundessozialgericht (BSG) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 29/79). Das LSG hat die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 1981).
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). In der Beschwerdebegründung muß nach § 160 a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssage dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist von dem Beklagten nicht dargelegt. Er bezeichnet keine Rechtsfrage, die im vorliegenden Fall klärungsbedürftig ist. Mögen auch, wie der Beklagte meint, durch das zurückverweisende Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 29/79 - (BSGE 51, 257) sowie durch die in jenem Urteil in Bezug genommenen weiteren die Unfallversicherung der Schüler betreffenden Entscheidungen die Probleme des Versicherungsschutzes dieses Personenkreises noch nicht ausreichend ausgeschöpft sein, so bietet doch der vom LSG festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß, nochmals zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wann Schüler auf einem Betriebsweg (§ 548 Abs 1 RVO) versichert sein können. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 31. März 1981 nicht etwa übersehen, daß alle Schüler der vom Kläger besuchten Klasse den Auftrag hatten, Tümpelwasser und Heu zu besorgen. Das angefochtene Urteil weicht daher auch weder von der Entscheidung des Senats vom 31. März 1981 ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch hat das LSG bei seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1981 die rechtliche Beurteilung des BSG im zurückverweisenden Urteil nicht zugrunde gelegt (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 170 Abs 5 SGG).
Die Würdigung der Aussage des Zeugen Sch in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 1981 durch das LSG ist im Beschwerdeverfahren nicht nachprüfbar (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), mag auch der Beklagte, anders als das LSG, der Aussage entnehmen, daß die Schüler das Tümpelwasser und das Heu schon zu Hause mischen sollten. Eine dahingehende tatsächliche Feststellung enthält das Urteil des LSG nicht. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, daß das LSG nicht der Rechtsauffassung des BSG habe folgen wollen, daß es für die Bejahrung des Versicherungsschutzes darauf ankam, "daß die Schüler, insbesondere aber der Kläger, beauftragt waren, das Tümpelwasser (und das Heu) in die Schule mitzubringen, um dort den Heuaufguß herzustellen".
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen