Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt Versorgung wegen eines vermeintlichen Impfschadens.
Mit Beschluss vom 18.7.2019 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint, weil nichts für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der HPV-Impfung der Klägerin und ihrer Colitis ulcerosa spreche.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung und zu rechtlichen Hinweisen verletzt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht keine Beweisaufnahme nahezulegen (Senatsbeschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6 mwN).
Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde. Sie gibt bereits weder die Verfahrens- und Prozessgeschichte noch den vom LSG festgestellten Sachverhalt ausreichend wieder. Damit versäumt sie es, die wesentlichen Umstände darzustellen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10).
Ebenso wenig hat die Klägerin einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dargelegt. Zwar verweist sie dafür auf ihre Schriftsätze im Berufungsverfahren vom 2.5.2018 und 3.7.2019. Darin heißt es indes lediglich, ein weiteres immunologisches Gutachten durch den Gutachter Prof. Dr. W. werde für unerlässlich gehalten und diesem Gutachten werde entgegengesehen. Damit wird aber weder eine bestimmte Tatsache behauptet noch ein zumindest hypothetisches Beweisergebnis genannt. Gegenteiliges kann angesichts der genannten Schriftsätze auch nicht behauptet werden. Darauf hat der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen.
2. Ebenso wenig dargelegt ist die behauptete Verletzung der Hinweispflicht durch das LSG. Insoweit wirft die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es hätte nach § 106 SGG auf eine Konkretisierung des Beweisthemas hinwirken und auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinweisen müssen. Indes sind die Tatsachengerichte - jedenfalls gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten - weder verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken noch sonstige Formulierungshilfen für solche Anträge zu geben. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es den Beweis schon von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so braucht es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinzuwirken, um eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (Senatsbeschluss vom 23.3.2017 - B 9 V 51/16 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.6.2017 - B 5 R 376/16 B - juris RdNr 9 mwN). Ebenso wenig muss das Gericht auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinweisen (BSG Beschluss vom 26.3.2013 - B 1 KR 35/12 B - juris RdNr 12 mwN).
Vertraut der Kläger hingegen auf Hinweise oder Hilfen des LSG und unterlässt deshalb - prozessordnungskonforme - Beweisanträge, so kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzwidrig gehandelt (vgl BSG Beschluss vom 6.6.2017 - B 5 R 376/16 B - juris RdNr 9). Dies gilt im Fall der Klägerin umso mehr, als das LSG sie mit Schreiben vom 28.5.2019 darüber informiert hatte, es werde die im zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen Gutachten im Wege des Sachverständigenbeweises verwerten, also von Amts wegen keine weiteren Sachverständigen hören. Auch hiermit setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit dem vorangegangenen Hinweis vom 26.04.2019.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13890859 |