Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 07.03.2019; Aktenzeichen S 34 AL 476/13) |
Thüringer LSG (Urteil vom 22.09.2022; Aktenzeichen L 9 AL 61/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. September 2023 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ,§ 169 SGG ) .
Grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) .
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Den knappen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Kläger gegen die Ablehnung von Insolvenzgeld wegen nicht fristgemäßer Antragsstellung wendet. Es stelle sich die Frage, welche Sorgfaltspflichten einen nicht in Deutschland lebenden Arbeitnehmer treffen. Indessen wird schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht in gebotener Weise aufgezeigt. Nur vorzutragen, zu "diesem Thema" fehle soweit ersichtlich eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung, reicht zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Denn zur Beantragung von Insolvenzgeld nach§ 324 Abs 3 SGB III , dessen Auslegung und Anwendung die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft, liegt eine Fülle höchstrichterlicher Rechtsprechung und Schrifttum vor(vgl nur Kallert in BeckOGK SGB III, § 324 RdNr 58 ff, Stand August 2023) . Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert in einem solchen Fall stets eine Auseinandersetzung damit, ob sich aus Rechtsprechung und Schrifttum nicht ausreichende Anhaltspunkte - wie offenbar auch vom LSG angenommen - für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage bieten(allgemein zu diesen Anforderungen etwa B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 8; in Bezug auf§ 324 Abs 3 SGB IIIBSG vom 17.10.2007 - B 11a AL 75/07 B - SozR 4-4300 § 324 Nr 4) .
2. Weil die ausdrücklich eingelegte Revision mangels Zulassung durch das LSG oder das BSG(§ 160 Abs 1 SGG ) nicht statthaft ist, war auch die Revision durch Beschluss zu verwerfen(§ 169 SGG ) .
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
S. Knickrehm |
|
|
|
|
Siefert |
|
|
Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI16444004 |