Verfahrensgang
SG Rostock (Entscheidung vom 20.06.2017; Aktenzeichen S 10 SB 131/16) |
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 06.04.2021; Aktenzeichen L 3 SB 22/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 ab 4.3.2016. Diesen Anspruch hat das LSG verneint (Urteil vom 6.4.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht allein das Vorliegen einer Abweichung von Rechtsprechung des BSG geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
1. Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Anders als rechtlich geboten hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6).
Zudem benennt der Kläger weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus einer der von ihm zitierten Entscheidungen des BSG, noch stellt er einem solchen höchstrichterlichen Rechtssatz einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG aus dem angefochtenen Urteil gegenüber. Er referiert in seiner Beschwerdebegründung lediglich Aussagen des BSG zum Umgang mit Verwaltungsgutachten. Der Kläger zeigt allein mit diesen Angaben aber nicht auf, dass das BSG in den genannten Entscheidungen eine Fallkonstellation, die mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, tragend anders entschieden hat. Hierfür ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem zum einen der herangezogene bundesgerichtliche Rechtssatz und zum anderen der vom LSG in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte divergierende Rechtssatz steht. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 14). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung aber nichts.
Auch im Übrigen ist eine Divergenz vom Kläger nicht nachvollziehbar dargestellt. Denn die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 8 mwN). Deshalb hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 23; Senatsbeschluss vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.5.2019 - B 10 EG 18/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 9.4.2019 - B 1 KR 40/18 B - juris RdNr 4). Daran fehlt es. Im Kern kritisiert der Kläger letztlich nur eine - vermeintlich - falsche Rechtsanwendung des LSG in seinem Fall. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.4.2019 - B 12 R 59/18 B - juris RdNr 14).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668837 |