Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 40.
Sein diesbezüglicher Neufeststellungsantrag ist erfolglos geblieben. Die mit dem Ziel der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft fortgeführte Klage und die Berufung des Klägers sind nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung von Sachverständigengutachten erfolglos geblieben. Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten keinen höheren GdB als 40(Urteil vom 15.5.2024) .
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
1. Hierfür fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 5 mwN) . Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben des Klägers lässt sich hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht prüfen, ob dieser für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung ist.
2. Ungeachtet dessen hat der Kläger aber auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Der Kläger trägt vor, er habe mit Schriftsatz vom 23.4.2024 beantragt, die beiden Sachverständigen zu laden und im Termin zu hören. Hierauf habe das LSG nicht reagiert. In Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der inhaltlichen Grundlagen der Sachverhaltsannahmen insbesondere des Gutachtens des K habe er beabsichtigt, im Wege der Befragung die Korrektur des Gutachtens zu erreichen. Dies sei ihm durch das LSG verwehrt worden.
a) Soweit der Kläger damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör(§ 62 SGG ,Art 103 Abs 1 GG ) in Form des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397 , 402 , 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Art und Weise dargetan(vgl hierzu allgemein zBBSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 6 ff mwN) .
Denn der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger hat schon nicht aufgezeigt, einen solchen Antrag auch noch bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 15.5.2024 aufrechterhalten zu haben(vgl hierzuBSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 14 und 16;BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 11 und 14;BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 15 ff) . Darüber hinaus setzt die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus(stRspr; zBBSG Beschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 9 mwN) . Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen der Sachverständigen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren(stRspr; zBBSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18 ;BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 2.10.2020 - B 9 SB 10/20 B - juris RdNr 9 ;BSG Beschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 9 ) . An solchen Ausführungen fehlt es indes.
b) Soweit der Kläger über die ausdrücklich erhobene Gehörsrüge hinaus noch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG(§ 103 SGG ) rügen wollte, erfüllt sein Vorbringen auch nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge(vgl hierzu allgemein zBBSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 9 ) .
Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG ,§ 403 ZPO . Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache(vglBSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 11 mwN) . Bei dem vom Kläger benannten Antrag auf Anhörung der beiden Sachverständigen fehlt die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des§ 403 ZPO . Um ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätte der Kläger substantiiert und präzise angeben müssen, welche konkreten (entscheidungserheblichen) Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch die beantragte ergänzende Anhörung der beiden Sachverständigen noch hätten geklärt werden können(vglBSG Beschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 10 ;BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 6 mwN) . Dies ist jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht erfolgt. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten zu haben(vgl hierzu zBBSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 12 mwN) .
c) Soweit der Kläger schließlich pauschal einen "Verstoß gegen die sonstigen Entscheidungen des BSG und der höherinstanzlichen sonstigen Gerichte" rügt, hat er gleichfalls keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Mit der Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann nur ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften auf dem Weg zur Entscheidung, nicht aber eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die zu einem Mangel der sachlichen Entscheidung führt, geltend gemacht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 12 mwN) . Sollte der Kläger mit diesem Vorbringen zugleich eine Divergenz(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) rügen wollen, verfehlt er damit auch die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge(vgl hierzu allgemeinBSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 11 ff mwN) .
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen(vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10 ;BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4) .
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16612038 |