Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.04.2018; Aktenzeichen L 32 AS 946/15)

SG Cottbus (Entscheidung vom 26.02.2015; Aktenzeichen S 33 AS 3895/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L., W., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.4.2018 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 21.5.2018, das am 22.5.2018 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 25.6.2018 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

Dem steht der Satz "Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt nach Gewährung von Prozesskostenhilfe" nicht entgegen, weil schon die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht erfüllt sind.

Der am 22.5.2018 beim BSG eingegangene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 24.5.2018 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12151499

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