Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 08.06.2019; Aktenzeichen S 39 AS 650/18) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.06.2021; Aktenzeichen L 11 AS 429/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der bei sachgerechter Auslegung gestellte Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger wendet sich gegen die gesetzlich festgelegte Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, konkret des Regelsatzes und des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, und begehrt eine höhere Leistungsgewährung für Januar bis Dezember 2018. Der Sache nach wirft er die Rechtsfrage auf, ob diese Leistungen verfassungsgemäß sind, und macht sinngemäß geltend, dass diese Frage grundsätzliche Bedeutung habe. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind indes in der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) geklärt. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich damit nicht mehr (BSG vom 10.2.2020 - B 14 AS 32/19 BH - juris RdNr 3; BSG vom 11.2.2020 - B 4 AS 24/20 BH - juris RdNr 3; BSG vom 12.1.2021 - B 14 AS 74/20 BH - juris RdNr 3; BSG vom 1.2.2021 - B 14 AS 253/20 B - juris RdNr 2; BSG vom 4.5.2021 - B 4 AS 12/21 BH - juris RdNr 3).
Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14892242 |